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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 91neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 91↗RIS↗
PATENTE
ARTIKEL 91
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Artikel 1 bis 16 des Patentrechtsvertrags.