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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak 1
Art. 94neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 94↗RIS↗
Artikel 94
Telekommunikation
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:
a) Förderung eines verstärkten Informationsaustauschs über die geltenden Vorschriften und etwaige künftige Gesetzesreformen im Telekommunikationsbereich, um beiden Seiten ein besseres Verständnis des Regulierungsrahmens für Telekommunikation der jeweils anderen Vertragspartei zu ermöglichen;
b) Informationsaustausch über die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Normung.
Schlagworte
Informationstechnologie