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Fassungsvergleich zu Urlaubsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urlaubsgesetz 1
Art. 9 (ÜR)geändertÜberschrift, Text; Abs 2 bis Abs 6 (entfallen)
in Kraft 04.08.1976 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 390/1976 · danach: BGBl. I Nr. 7/2001 Art. 9 (ÜR)↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2001 · idF BGBl. I Nr. 7/2001 Art. 9 (ÜR)↗RIS↗
Artikel IX
Übergangsbestimmungen Kollektivvertragsermächtigung für die Hotellerie und Gastronomie
(1) Bis zum Inkrafttreten des § 6 gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 dieses Artikels. Durch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu verlängern ist. Dieser Teil hat die Hälfte dieses Urlaubsanspruchs, höchstens jedoch sieben Werktage zu betragen.
(2) Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. 2 ist das Entgelt zugrunde zu legen, das sich aus der für den Arbeitnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.
(4) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Arbeitnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
(5) Die Beträge nach Abs. 2 bis 4 sind bis Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer in voraus zu bezahlen.
(6) Ein durch dieses Bundesgesetz bewirktes erhöhtes Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Für das Urlaubsjahr, in das der 31. Dezember 1976 fällt, gebührt das zusätzliche Urlaubsausmaß aliquot in der Weise, daß für je begonnene zwei Monate, die in das Jahr 1977 fallen, ein zusätzlicher Urlaubstag gebührt.