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Art. 9 (ÜR)

Fassungen
04.08.1976 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 390/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 (ÜR) heute01.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 7/2001
Art. 9 (ÜR)04.08.197631.12.2000 BGBl. Nr. 390/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urlaubsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.08.1976BGBl. Nr. 390/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 7/2001

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch neun

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 6, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 dieses Artikels.
  2. Absatz 2,Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt.
  3. Absatz 3,Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Absatz 2, ist das Entgelt zugrunde zu legen, das sich aus der für den Arbeitnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.
  4. Absatz 4,Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Arbeitnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
  5. Absatz 5,Die Beträge nach Absatz 2 bis 4 sind bis Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer in voraus zu bezahlen.
  6. Absatz 6,Ein durch dieses Bundesgesetz bewirktes erhöhtes Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Für das Urlaubsjahr, in das der 31. Dezember 1976 fällt, gebührt das zusätzliche Urlaubsausmaß aliquot in der Weise, daß für je begonnene zwei Monate, die in das Jahr 1977 fallen, ein zusätzlicher Urlaubstag gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Gesetzesnummer

10008376

Dokumentnummer

NOR12097997

Alte Dokumentnummer

N6197637031L