Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urlaubsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1976Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten des § 6 gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 dieses Artikels.Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 6, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 dieses Artikels.
(2)Absatz 2,Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt.
(3)Absatz 3,Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. 2 ist das Entgelt zugrunde zu legen, das sich aus der für den Arbeitnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Absatz 2, ist das Entgelt zugrunde zu legen, das sich aus der für den Arbeitnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.
(4)Absatz 4,Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Arbeitnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
(5)Absatz 5,Die Beträge nach Abs. 2 bis 4 sind bis Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer in voraus zu bezahlen.Die Beträge nach Absatz 2 bis 4 sind bis Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer in voraus zu bezahlen.
(6)Absatz 6,Ein durch dieses Bundesgesetz bewirktes erhöhtes Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Für das Urlaubsjahr, in das der 31. Dezember 1976 fällt, gebührt das zusätzliche Urlaubsausmaß aliquot in der Weise, daß für je begonnene zwei Monate, die in das Jahr 1977 fallen, ein zusätzlicher Urlaubstag gebührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012
Dokumentnummer
NOR12097997
Alte Dokumentnummer
N6197637031L