Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urlaubsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2001Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Kollektivvertragsermächtigung für die Hotellerie und Gastronomie
Durch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu verlängern ist. Dieser Teil hat die Hälfte dieses Urlaubsanspruchs, höchstens jedoch sieben Werktage zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40014739