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Fassungsvergleich zu Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register (aufgehoben) 1
§ 1neu
in Kraft 04.10.1936 – 31.12.1990 · idF dRGBl. I S 853/1936 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991 § 1↗RIS↗
§ 1
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, durch Verwaltungsanordnung die Einsichtnahme in die von den Gerichten geführten öffentlichen Bücher, Register oder Verzeichnisse, in gerichtliche Akten und zu den Akten eingereichte Schriftstücke allgemein oder im Einzelfall zu versagen oder zu beschränken, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Dies gilt auch, soweit nach gesetzlicher Vorschrift ein Recht auf die Einsicht besteht.