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Fassungsvergleich zu Rabattgesetz - Durchführungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung (aufgehoben) 1
§ 7neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 7↗RIS↗
§ 7.
Sachverständige Prüfer im Sinne des § 4 Abs. 2 des Rabattgesetzes sind:
a) die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaften, die in die bei der Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geführte Liste der zur Wirtschaftsprüfertätigkeit zugelassenen Gesellschaften eingetragen sind;
b) die beeidigten Bücherrevisoren;
c) die Diplombücherrevisoren
d) diejenigen, welche die Prüfung als Diplomkaufmann oder Diplomvolkswirt oder eine gleichartige Prüfung bestanden und mindestens ein Jahr lang im Prüfungswesen gearbeitet haben.