Änderungen zwischen den Fassungen
§ 41neu
VI. Bereich des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft.
Agrarbehörden.
§ 41.
(1) Die Oberen Siedlungs- und Umlegungsbehörden werden aufgelöst.
(2) Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Bodenreform wird den Landesagrarsenaten am Sitz der Landeshauptmannschaften und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenat im Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft übertragen.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 2 BG, BGBl. Nr. 179/1947)
Anmerkung
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