Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2geändert
Artikel 2.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und unter den entsprechenden Teilen Bedingungen der anderen Friedensverträge Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 3geändertZ 1 bis Z 3
Artikel 3.
1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generalsekretär Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
3. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Art. 4geändert
Artikel 4.
Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikationen mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.
Art. 6geändert
Artikel 6.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel 35 der anderen Friedensverträge Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.
Art. 7geändert
Artikel 7.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt ein.