Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten (aufgehoben)
7§ 0↗RIS↗
Art. 4geändertZ 1, Z 2
Artikel 4.
1. Die Gesetzgebung kann im Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichtes Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Übereinkommens im Wege der Einzelermächtigung zulassen, um das Auftreten von Kindern bei öffentlichen Aufführungen jeder Art oder ihre Teilnahme als Schauspieler oder Statisten bei Filmaufnahmen zu ermöglichen.
2. Jedoch gelten folgende Einschränkungen:
a) solche Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, die gefährlich im Sinne des Artikels 5 dieses Übereinkommens ist, insbesondere um Darbietungen in Zirkus, Varieté oder Kabarett;
b) es sind strenge Sicherungen zu treffen, um Gesundheit, körperliche Entwicklung und Sittlichkeit der Kinder zu schützen und ihnen gute Behandlung, angemessene Ruhezeit und Fortsetzung des Unterrichtes zu gewährleisten;
c) Kinder, deren Arbeit unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen zugelassen ist, dürfen nicht nach Mitternacht beschäftigt werden.
Anmerkung
Art. 8geändert
Artikel 8.
Die Jahresberichte gemäß Artikel 408 des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Artikeln 22 der anderen Friedensverträge Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation sollen vollständige Mitteilungen enthalten über die Maßnahmen der Gesetzgebung zur Durchführung dieses Übereinkommens. Diese Mitteilungen sollen insbesondere einschließen:
a) ein Verzeichnis der Arten von Arbeit, welche die Gesetzgebung als leicht im Sinne des Artikels 3 bestimmt;
b) ein Verzeichnis der Arten von Arbeit, für welche die Gesetzgebung gemäß Artikel 5 und 6 höhere Altersgrenzen als in Artikel 2 vorschreibt;
c) vollständige Angaben über die Voraussetzungen, unter denen auf Grund des Artikels 4 Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gewährt werden.
Anmerkung
Art. 10geändert
Artikel 10.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach unter den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und Bedingungen der entsprechenden Teile Verfassung der anderen Friedensverträge Internationalen Arbeitsorganisation dem Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Anmerkung
Art. 11geändertZ 1 bis Z 3
Artikel 11.
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Anmerkung
Art. 12geändert
Artikel 12.
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Anmerkung
Art. 13geändertZ 1, Z 2
Artikel 13.
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von den in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Anmerkung
Art. 15geändertZ 1 bis Z 3
Artikel 15.
1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen gänzlich oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 13 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
2. Vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Anmerkung