Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1geändertZ 1, Z 2
Artikel 1
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu sichern.
2. Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetze des Landes für die aus Betriebsunfällen entstandenen Schäden vorsehen. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die in Frage stehenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
Art. 3geändert
Artikel 3
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrags von Versailles und der entsprechenden Teile Verfassung der anderen Friedensverträge Internationalen Arbeitsorganisation dem Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 4geändertZ 1 bis Z 3
Artikel 4
1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generalsekretär Generaldirektor eingetragen worden sind.
2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
3. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Art. 5geändert
Artikel 5
Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Art. 7geändert
Artikel 7
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und 35 der entsprechenden Artikel Verfassung der anderen Friedenverträge Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Art. 8geändert
Artikel 8
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär Generaldirektor des Völkerbundes Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat Internationalen Arbeitsamt ein.
Anl. 1geändert
… 4 unveränderte Absätze
Vorschlag über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene
und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 10. Juni 1925, den nachstehenden Vorschlag an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines Vorschlages zu fassen.
Der Vorschlag ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zur Prüfung vorzulegen, damit sie ihn auf dem Wege der Gesetzgebung oder in anderer Weise in Kraft treten lassen, gemäß unter den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrags von Versailles und Bedingungen der entsprechenden Teile Verfassung der anderen Friedensverträge Internationalen Arbeitsorganisation.
In Erwägung, daß es zwar jedem Staate freisteht, in seiner Gesetzgebung ein vollständigeres Verzeichnis aufzustellen, als es in Artikel 2 des Entwurfs eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten enthalten ist,
schlägt die Konferenz vor,
daß jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, sofern nicht bereits eine entsprechende Einrichtung besteht, ein einfaches Verfahren einführe, um das Verzeichnis der gesetzlich als Berufskrankheiten geltenden Erkrankungen gegebenenfalls überprüfen zu können.