Änderungen zwischen den Fassungen
§ 53geändertlit a, lit b, lit c, lit d, lit e (neu), lit f (neu), lit h, lit i (neu), lit j (neu) · umnummeriert: lit g
Abschnitt VI
Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.
§ 53.
Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht
a) für die bücherliche Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechten und Bestandrechten des Eigentumsrechtes;
b) für die Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 Ab- und Zuschreibung;
c) für die Eintragung und Löschung von Pfandrechten zugunsten öffentlicher Abgaben, einschließlich von Beiträgen, Umlagen sowie für sonstige Eintragungen und Zuschlägen Löschungen, oder zugunsten von Forderungen eines öffentlichen Kreditinstitutes oder des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds die sich auf Pfandrechte beziehen;
d) für die Zwangsvollstreckung zur Sicherung oder Hereinbringung der in lit. c genannten Forderungen; für die Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechten, Bestandrechten, Baurechten und des Wohnungseigentums sowie für sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes;
e) für die Anmerkung der Rangordnung und ihre Löschung;
f) für die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung oder Sicherung sowie für einstweilige Verfügungen;
i) für nicht fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen einschließlich des Anspruches auf Rückkauf und Gewährung von Vorauszahlungen (Polizzendarlehen) aus Lebensversicherungsverträgen;
j) in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche Verfügung keine Einwendungen zu erheben.