Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1952Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1952,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.
§ 53.Paragraph 53,
Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht
für die bücherliche Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechten und Bestandrechten;
für die Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930;für die Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,; für die Eintragung und Löschung von Pfandrechten zugunsten öffentlicher Abgaben, einschließlich von Beiträgen, Umlagen und Zuschlägen, oder zugunsten von Forderungen eines öffentlichen Kreditinstitutes oder des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds;
für die Zwangsvollstreckung zur Sicherung oder Hereinbringung der in lit. c genannten Forderungen;für die Zwangsvollstreckung zur Sicherung oder Hereinbringung der in Litera c, genannten Forderungen;
für die Löschung exekutiv begründeter Pfandrechte;
in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche oder im Weg der Zwangsvollstreckung zu treffende Verfügung keine Einwendungen zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Dokumentnummer
NOR40220805