Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
ab 28.04.1954 — BGBl. Nr. 76/1954
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute28.04.1954 § → § BGBl. Nr. 76/1954
§ 5325.12.195227.04.1954 § → § BGBl. Nr. 221/1952
§ 5319.04.194724.12.1952 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1954,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

28.04.1954BGBl. Nr. 76/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Abschnitt römisch sechs
Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.

Paragraph 53,

Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht

  1. Litera a
    für die Eintragung des Eigentumsrechtes;
  2. Litera b
    für die Ab- und Zuschreibung;
  3. Litera c
    für die Eintragung und Löschung von Pfandrechten sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, die sich auf Pfandrechte beziehen;
  4. Litera d
    für die Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechten, Bestandrechten, Baurechten und des Wohnungseigentums sowie für sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes;
  5. Litera e
    für die Anmerkung der Rangordnung und ihre Löschung;
  6. Litera f
    für die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung oder Sicherung sowie für einstweilige Verfügungen;
  7. Litera g
    für die Löschung exekutiv begründeter Pfandrechte;
  8. Litera h
    für die Urkundenhinterlegung;
  9. Litera i
    für nicht fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen einschließlich des Anspruches auf Rückkauf und Gewährung von Vorauszahlungen (Polizzendarlehen) aus Lebensversicherungsverträgen;
  10. Litera j
    in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche Verfügung keine Einwendungen zu erheben.

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR40220807