Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 76/1954Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.
§ 53.Paragraph 53,
Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht
für die Eintragung des Eigentumsrechtes;
für die Ab- und Zuschreibung;
für die Eintragung und Löschung von Pfandrechten sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, die sich auf Pfandrechte beziehen;
für die Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechten, Bestandrechten, Baurechten und des Wohnungseigentums sowie für sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes;
für die Anmerkung der Rangordnung und ihre Löschung;
für die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung oder Sicherung sowie für einstweilige Verfügungen;
für die Löschung exekutiv begründeter Pfandrechte;
für die Urkundenhinterlegung;
für nicht fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen einschließlich des Anspruches auf Rückkauf und Gewährung von Vorauszahlungen (Polizzendarlehen) aus Lebensversicherungsverträgen;
in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche Verfügung keine Einwendungen zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Dokumentnummer
NOR40220807