Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
ab 19.04.1947 — BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute19.04.1947 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

19.04.1947BGBl. Nr. 64/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Verhandlungen der nach den Paragraphen 45 und 48 gebildeten Kommissionen und ihrer Senate sind nicht öffentlich. Die Betroffenen sind anzuhören. Beratung und Abstimmung sind geheim.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder beider Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig und an keine Weisung gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  3. Absatz 3,Die Kommissionen geben sich selbst ihre Geschäftsordnung, die der Bestätigung des Bundesministeriums für Unterricht bedarf.
  4. Absatz 4,Gegen die Erkenntnisse der Kommissionen ist kein Rechtsmittel zulässig.

Anmerkung

„ehrenamtlich“ bedeutet ohne Vergütung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003632

alte Dokumentnummer

N1194710954R