Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Verhandlungen der nach den §§ 45 und 48 gebildeten Kommissionen und ihrer Senate sind nicht öffentlich. Die Betroffenen sind anzuhören. Beratung und Abstimmung sind geheim.Die Verhandlungen der nach den Paragraphen 45 und 48 gebildeten Kommissionen und ihrer Senate sind nicht öffentlich. Die Betroffenen sind anzuhören. Beratung und Abstimmung sind geheim.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder beider Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig und an keine Weisung gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(3)Absatz 3,Die Kommissionen geben sich selbst ihre Geschäftsordnung, die der Bestätigung des Bundesministeriums für Unterricht bedarf.
(4)Absatz 4,Gegen die Erkenntnisse der Kommissionen ist kein Rechtsmittel zulässig.
Anmerkung
„ehrenamtlich“ bedeutet ohne Vergütung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003632
alte Dokumentnummer
N1194710954R