Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.
§ 53.Paragraph 53,
Die Bestimmungen des § 20, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche oder im Wege der Zwangsvollstreckung zu treffende Verfügung keine Einwendungen zu erheben. Sie gelten ferner nicht für Eintragungen in die öffentlichen Bücher und für Zwangsvollstreckungen zugunsten von öffentlichen Abgaben einschließlich von Beiträgen, Umlagen und Zuschlägen. Die Bestimmungen des Paragraph 20,, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche oder im Wege der Zwangsvollstreckung zu treffende Verfügung keine Einwendungen zu erheben. Sie gelten ferner nicht für Eintragungen in die öffentlichen Bücher und für Zwangsvollstreckungen zugunsten von öffentlichen Abgaben einschließlich von Beiträgen, Umlagen und Zuschlägen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Dokumentnummer
NOR12003633
alte Dokumentnummer
N1194710955R