Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 2neu
§ 2. Aufgaben und Befugnisse.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich hat die Kammer die Aufgabe:
a) Die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren;
b) Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten, die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder betreffen, in Beratung zu nehmen;
c) ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über die Bedürfnisse des Berufsstandes und der Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches der Wirtschaftstreuhänder den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis zu bringen;
d) die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern und für eine entsprechende Heranbildung des beruflichen Nachwuchses Sorge zu tragen;
e) gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen und solche, die der Wohlfahrt, Unterstützung und Altersfürsorge ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen, zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;
f) für die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter unter Beachtung der in dieser Hinsicht erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.
(2) Die Kammer hat durch Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen sowie durch Erteilung von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen und sonstige Maßnahmen unterstützend an der öffentlichen Verwaltung mitzuwirken.
(3) Entwürfe zu Bundesgesetzen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für einschlägige Verordnungen.
(4) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Kammer:
a) Die öffentliche Bestellung von physischen Personen zu Wirtschaftstreuhändern;
b) die Anerkennung Juristischer Personen und Personengemeinschaften zur Berufsausübung;
c) die Eintragung der unter lit. a und b angeführten Personen (Gesellschaften) in die Liste der Wirtschaftstreuhänder;
d) Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;
e) das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Eignungsermittlung der Berufsanwärter im Rahmen der diesbezüglich erlassenen Gesetze und Verordnungen;
f) die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer durch Gesetze übertragen werden.
Art. 2 § 4neu
§ 4. Mitgliedschaft; Berufsanwärter.
(1) Die Kammer besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und aus Berufsanwärtern.
(2) Als ordentliche Mitglieder gehören der Kammer alle Personen (Gesellschaften) an, die eine Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung innehaben und, soweit es sich um physische Personen handelt, im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind.
(3) Sofern die in Abs. 2 genannten physischen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, gehören sie der Kammer als außerordentliche Mitglieder an. Diese sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, besitzen jedoch weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
(4) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Standes zu wahren, die vorgeschriebenen Umlagen pünktlich zu entrichten und die Kammerbeschlüsse zu befolgen.
(5) Als Berufsanwärter können sich Personen anmelden, die eine für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbare Tätigkeit ausüben. Die Berufsanwärter haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder.
Art. 2 § 13neu
§ 13. Berufsgruppenobmänner; Ausschüsse;
Verschwiegenheitspflicht.
(1) Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben, die durch die Geschäftsordnung näher bestimmt werden, aus seiner Mitte für jede Berufsgruppe (§ 3) einen Obmann und einen Stellvertreter zu bestellen. Der Berufsgruppenobmann hat tunlichst im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter an der Durchführung der Kammerbeschlüsse mitzuwirken, welche die Interessen der Wirtschaftstreuhänder betreffen, die der von ihm betreuten Berufsgruppe angehören, sowie den Angehörigen dieser Berufgruppe Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten zu erteilen. Hinsichtlich seiner Tätigkeit ist er dem Präsidium verantwortlich.
(2) Der Vorstand kann aus seinen eigenen Mitgliedern oder den übrigen ordentlichen Kammermitgliedern für einzelne Aufgaben besondere Ausschüsse bilden.
(3) Alle Funktionäre und das Personal der Kammer sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsverhältnisse und Vorgänge, die in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Dienstes in der Kammer zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren; es ist ihnen jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen untersagt. Von dieser Verpflichtung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, die Aufsichtsbehörde entbinden.
Art. 2 § 5neu
§ 5. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung einer Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung erworben und endet mit dem Erlöschen der Befugnis zur Ausübung der Berufstätigkeit.
(2) Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter beginnt mit dem Tage der schriftlichen Anmeldung bei der Kammer, frühestens aber mit der Erfüllung der Voraussetzungen. Sie endet mit der Aufgabe einer für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbaren Tätigkeit oder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft nach Abs. 1.
(3) Die Mitglieder und Berufsanwärter bleiben zur Leistung rückständiger und für das Jahr, in dem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig gewordener Umlagen verpflichtet.