§ 10.
(1) Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 oder bis zum Ablauf der im § 9 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus Patenten und Gebrauchsmustern sowie aus Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen. Ansprüche aus den im § 6 erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (§ 25 Abs. 1) und Ansprüche aus den in den §§ 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden.
(2) Die Wirkungen eines einstweiligen Schutzes (§ 57 Abs. 2 Patentgesetz oder § 30 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. II S. 117) gelten mit dem ungenützten Ablauf der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist als nicht eingetreten.
(3) Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.
Anmerkung
Die Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 239/1954 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Patentanmeldung