Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 21neu
§ 21. Beeidigung und Gelöbnis.
(1) Die Beeidigung nimmt der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau oder ein von ihm bestellter Vertreter vor. Die Urkunde über die öffentliche Bestellung eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters und eines Buchprüfers und Steuerberaters wird erst nach Ablegung des Eides ausgehändigt. Die Eidesformel lautet:
Art. 1 § 32neu
§ 32. Befugnisse der Buchprüfer und Steuerberater
(1) Den Buchprüfern und Steuerberatern und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:
a) die gesetzlich vorgeschriebene sowie jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmungen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist, soweit diese Prüfung nicht den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder öffentlichen Dienststellen vorbehalten ist;
b) die Erstattung von Sachverständigengutachten auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und aller jener Angelegenheiten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts erforderlich sind.
Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung
von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurskommissäre heranzuziehen, die nicht Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrage anderer Auftraggeber durchzuführen.
(2) Neben diesen Befugnissen steht ihnen noch die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung vor Gerichten zu.
(3) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften genießen zugleich alle Befugnisse der Steuerberater (§ 33).
Art. 1 § 54neu
§ 54. Nachsicht und Milderung von Strafen.
(1) Dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder steht das Recht zu, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nachzusehen oder zu mildern. Vor der Beschlußfassung über einen solchen Antrag hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Stellungnahme des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses und des zu bestellenden Kammeranwaltes sowie die Zustimmung der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen und, soweit es sich um Wirtschaftsprüfer und Steuerberater handelt, des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Mitglied (den Berufsanwärter) von der Stattgebung schriftlich zu verständigen. Bereits eingezogene Geldbußen sind nicht zu erstatten.
Art. 3 § 71neu
ARTIKEL IV.
Schlußbestimmungen.
§ 71.
(1) Die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, sowie der im § 107a Abs. 3 Z. 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen oder Stellen. Berufsvertretungskörperschaften des öffentlichen Rechts sind auch befugt, Hilfe und Beistand auf dem Gebiete des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens für ihre Mitglieder zu leisten.
(2) Die den Revisionsverbänden der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und dem Österreichischen Sparkassen- und Giroverband zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ebenfalls nicht berührt. Das gleiche gilt für die den Gewerbetreibenden zustehenden Befugnisse zur Erstattung von Sachverständigengutachten im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen.
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu BGBl. Nr. 125/1955)
1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
2. Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
3. Helfer in Buchführungs- und Steuersachen und Buchführungsgesellschaften (§ 2 Abs. 5 Z. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955), die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
4. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Mitglieder binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Übersendung neuer Bestellungs- oder Anerkennungsurkunden von der Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 in der derzeit geltenden Fassung.
5. Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes als Buchprüfer im Sinne der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Tätigkeit als Buchprüfer und Steuerberater gleichzuhalten.
6. Eine Berufstätigkeit als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung gemäß § 59 Abs. 8 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater der Tätigkeit als Steuerberater gleichzuhalten.
7. Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung gemäß § 59 Abs. 8 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (§ 10 Abs. 3 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955) gleichzuhalten.
8. Die Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 zweiter Satz und 59 Abs. 6 zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß an Stelle der Worte „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer'' oder „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer'' die Worte „Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater'' oder „Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater'' treten. Das gleiche gilt für die Bestimmungen der §§ 59 Abs. 8 letzter Satz und 64 Abs. 2 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, mit der Maßgabe, daß jeweils an Stelle des Wortes „Fachprüfungen'' die Worte „Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchprüfer und Steuerberater sowie Steuerberater'' treten.
9. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
10. Bereits ausgesprochene Zulassungen zur Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater. Zulassungen zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Steuerberater.
11. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
12. Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte wirtschaftstreuhänderische Fachprüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen des Artikels II Z. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.