Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu BGBl. Nr. 125/1955)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,)
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Helfer in Buchführungs- und Steuersachen und Buchführungsgesellschaften (§ 2 Abs. 5 Z. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955), die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.Helfer in Buchführungs- und Steuersachen und Buchführungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,), die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Mitglieder binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Übersendung neuer Bestellungs- oder Anerkennungsurkunden von der Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 in der derzeit geltenden Fassung.
Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes als Buchprüfer im Sinne der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Tätigkeit als Buchprüfer und Steuerberater gleichzuhalten.
Eine Berufstätigkeit als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung gemäß § 59 Abs. 8 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater der Tätigkeit als Steuerberater gleichzuhalten.Eine Berufstätigkeit als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung gemäß Paragraph 59, Absatz 8, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater der Tätigkeit als Steuerberater gleichzuhalten. Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung gemäß § 59 Abs. 8 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (§ 10 Abs. 3 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955) gleichzuhalten.Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung gemäß Paragraph 59, Absatz 8, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (Paragraph 10, Absatz 3, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,) gleichzuhalten. Die Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 zweiter Satz und 59 Abs. 6 zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß an Stelle der Worte „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer'' oder „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer'' die Worte „Fachprüfung fürDie Bestimmungen der Paragraphen 59, Absatz 2, zweiter Satz und 59 Absatz 6, zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß an Stelle der Worte „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer'' oder „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer'' die Worte „Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater'' oder „Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater'' treten. Das gleiche gilt für die Bestimmungen der §§ 59 Abs. 8 letzter Satz und 64 Abs. 2 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, mit der Maßgabe, daß jeweils an Stelle des Wortes „Fachprüfungen'' die Worte „Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchprüfer und Steuerberater sowie Steuerberater'' treten.Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater'' treten. Das gleiche gilt für die Bestimmungen der Paragraphen 59, Absatz 8, letzter Satz und 64 Absatz 2, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, mit der Maßgabe, daß jeweils an Stelle des Wortes „Fachprüfungen'' die Worte „Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchprüfer und Steuerberater sowie Steuerberater'' treten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
Bereits ausgesprochene Zulassungen zur Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater. Zulassungen zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Steuerberater.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte wirtschaftstreuhänderische Fachprüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen des Artikels II Z. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte wirtschaftstreuhänderische Fachprüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen des Artikels römisch zwei Ziffer eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchführungssache,
Bestellungsurkunde, Stempelgebühr
Dokumentnummer
NOR12160454
Alte Dokumentnummer
N3195536352L