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Art. 2 (ÜR)

Fassungen
05.03.1965 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 26/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR)21.08.199630.06.1999 § → § BGBl. Nr. 352/1982 · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Art. 2 (ÜR)01.07.198620.08.1996 § → § BGBl. Nr. 380/1986 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)05.03.196530.06.1999 BGBl. Nr. 26/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.03.1965BGBl. Nr. 26/1965

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,)

  1. Ziffer eins
    Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Ziffer 2
    Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Ziffer 3
    Helfer in Buchführungs- und Steuersachen und Buchführungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,), die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  4. Ziffer 4
    Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Mitglieder binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Übersendung neuer Bestellungs- oder Anerkennungsurkunden von der Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 in der derzeit geltenden Fassung.
  5. Ziffer 5
    Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes als Buchprüfer im Sinne der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Tätigkeit als Buchprüfer und Steuerberater gleichzuhalten.
  6. Ziffer 6
    Eine Berufstätigkeit als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung gemäß Paragraph 59, Absatz 8, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater der Tätigkeit als Steuerberater gleichzuhalten.
  7. Ziffer 7
    Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung gemäß Paragraph 59, Absatz 8, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (Paragraph 10, Absatz 3, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,) gleichzuhalten.
  8. Ziffer 8
    Die Bestimmungen der Paragraphen 59, Absatz 2, zweiter Satz und 59 Absatz 6, zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß an Stelle der Worte „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer'' oder „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer'' die Worte „Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater'' oder „Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater'' treten. Das gleiche gilt für die Bestimmungen der Paragraphen 59, Absatz 8, letzter Satz und 64 Absatz 2, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, mit der Maßgabe, daß jeweils an Stelle des Wortes „Fachprüfungen'' die Worte „Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchprüfer und Steuerberater sowie Steuerberater'' treten.
  1. Ziffer 9
    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
  2. Ziffer 10
    Bereits ausgesprochene Zulassungen zur Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater. Zulassungen zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Steuerberater.
  3. Ziffer 11
    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
  4. Ziffer 12
    Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte wirtschaftstreuhänderische Fachprüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen des Artikels römisch zwei Ziffer eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchführungssache, Bestellungsurkunde, Stempelgebühr

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12160454

Alte Dokumentnummer

N3195536352L