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Art. 2 (ÜR)

Fassungen
21.08.1996 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 352/1982 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR)21.08.199630.06.1999 § → § BGBl. Nr. 352/1982 · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Art. 2 (ÜR)01.07.198620.08.1996 § → § BGBl. Nr. 380/1986 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)05.03.196530.06.1999 BGBl. Nr. 26/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.08.1996BGBl. Nr. 352/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Natürliche Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Wirtschaftstreuhänder oder Berufsanwärter sind, können in ihren Anträgen auf Zulassung zu einer Fachprüfung bis 30. Juni 1985 verlangen, daß die Zulassungsvoraussetzungen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung beurteilt werden; in diesem Falle sind auch auf die Fachprüfung die Bestimmungen des Paragraph 13, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Berufsanwärter sind, sind in das Verzeichnis der Berufsanwärter auch dann einzutragen, wenn sie den Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung noch nicht erbracht haben.
  4. Ziffer 4
    Personengesellschaften und juristische Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, können in ihren Anträgen auf Anerkennung bis 30. Juni 1983 verlangen, daß die Erfüllung der bezüglichen Voraussetzungen nach den Paragraphen 7 und 29 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung beurteilt wird; in diesem Falle sind die durch dieses Bundesgesetz verfügten Änderungen nur auf neu eintretende Gesellschafter anzuwenden.
  5. Ziffer 5
    Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungs-, Bestellungs- und Anerkennungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu beurteilen, es sei denn, daß der Bewerber vor Rechtskraft der Entscheidung die Anwendung der Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes verlangt.
  6. Ziffer 6
    Bereits ausgesprochene Zulassungen zu einer Fachprüfung gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes; auf die Fachprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 13, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, daß der Bewerber noch vor Beginn der Fachprüfung die Anwendung des Paragraph 13, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes verlangt.
  7. Ziffer 7
    Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu Ende zu führen.
  8. Ziffer 8
    Nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung abgelegte Fachprüfungen für Wirtschaftstreuhänder behalten ihre Gültigkeit für Bestellungen.
  9. Ziffer 9
    Personen, die auf Grund einer nach Paragraph 13, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung ohne Anrechnung von Vorprüfungen abgelegten Fachprüfungen als Buchprüfer und Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, haben im Falle der Zulassung zu einer nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes abzulegenden Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nur mehr die mündliche Prüfung aus den Fächern Berufsrecht und Standespflichten, betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen und Rechtslehre, beschränkt auf Aktienrecht, abzulegen; wurde hingegen die voll abgelegte Fachprüfung für Steuerberater auf die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater angerechnet, so ist vor der oben umschriebenen mündlichen Prüfung zusätzlich eine Klausurarbeit über die spezifischen Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften abzulegen.
  10. Ziffer 10
    Personen, die bereits als Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, sind im Fall der Zulassung zu der nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1982, abzulegenden Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater von der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre und der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit. Die mündliche Prüfung aus Rechtslehre hat sich auf das Gesellschaftsrecht (unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Kapitalgesellschaften) und auf das Insolvenzrecht zu beschränken.
  11. Ziffer 11
    Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater sind bis spätestens 31. Dezember 1997 einzubringen.
  12. Ziffer 12
    Bewerber, die zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zugelassen werden, müssen diese Prüfungen einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen bis spätestens 31. Dezember 1999 ablegen, widrigenfalls die Zulassung verfällt.
  13. Ziffer 13
    Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben, müssen ihre Bestellung spätestens bis 31. Dezember 2000 beantragen. Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß Paragraph 9, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung haben spätestens mit dem Antrag auf Bestellung den Nachweis einer insgesamt siebenjährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zu erbringen.
  14. Ziffer 14
    Ansuchen um Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind bis spätestens 31. Dezember 2000 einzubringen.
  15. Ziffer 15
    Die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1966,, bleibt als Bundesgesetz insoweit in Geltung, als sie weiterhin auf alle Fachprüfungen anzuwenden ist, deren Inhalt sich nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung vor dem mit 1. Juli 1982 erfolgten Inkrafttreten der WTBO-Novelle 1982 richtet.
  16. Ziffer 16
    Personengemeinschaften und juristische Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 29, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anerkannt sind oder noch anerkannt werden, müssen ihre Rechtsverhältnisse
    1. Litera a
      hinsichtlich des Verbotes von Treuhandverhältnissen im Bereiche der Gesellschafter und
    2. Litera b
      hinsichtlich der Verpflichtung zum Vorhandensein mindestens eines gesetzlichen Vertreters oder vertretungsbefugten Gesellschafters mit Berufssitz am Sitze der Gesellschaft
dem Paragraph 29, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1984 anpassen, widrigenfalls die Anerkennung zu widerrufen ist.
  1. Ziffer 17
    Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Berufshaftpflicht-Versicherungsverträge sind bis 30. Juni 1983 an auf die im Paragraph 16, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Versicherungssummen anzupassen, widrigenfalls nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung vorzugehen ist.
  1. Ziffer 18
    Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Schlagworte

Berufsreifeprüfung, Zulassungsansuchen, Bestellungsansuchen, Revisionswesen, Buchprüfungsgesellschaft

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12160721

Alte Dokumentnummer

N3199657325J