Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten” eine natürliche oder juristische Person, die nach dem Rechte dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(3) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine natürliche Person ein Wohnsitz in beiden Staaten, so ist der Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wie folgt zu ermitteln:
a) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem der beiden Staaten die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
d) gehört die Person beiden oder keinem der Staaten an, so werden die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.
(4) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine juristische Person ein Wohnsitz in beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften (handelsbolag, kommanditbolag, enkelt bolag, partrederi, gruvbolag) und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.
Art. 8neu
Artikel 8
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebsstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht auch diesem anderen Staat zu.
Art. 9neu
Artikel 9
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benützung oder das Recht auf Benützung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Sind jedoch derartige Vergütungen unverhältnismäßig hoch, so gilt der erste Satz lediglich für den Teil der Vergütungen, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Staates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens hesteuert werden.
(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Person mit Wohnsitz im anderen Staat bezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch 10 vom Hundert des Rohbetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte.
(4) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme, für die Benützung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Art. 10aneu
Artikel 10A
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Zinsen aus dem anderen Staat, so hat vorbehaltlich des Absatzes 2 nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht diesem anderen Staat zu.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Der Anspruch auf Rückerstattung bezieht sich jedoch auf den Gesamtbetrag der von Zinsen im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der beiden Staaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12neu
Artikel 12
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte diesem anderen Staat zu.
Schlagworte
Art. 14neu
Artikel 14
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freiberuflicher oder nichtselbständiger Arbeit für Tätigkeiten, die in dem anderen Staat für Unterhaltungsdarbietungen ausgeübt werden, wie zum Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Filmkünstler und Schauspieler, Musiker, Artist und Berufssportler, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 diesem anderen Staat zu. Die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 bleiben unberührt.
Schlagworte
Art. 15neu
Artikel 15
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Schlagworte
Art. 16neu
Artikel 16
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Bestimmungen der Artikel 13 und 15 nur dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
a) auf Zahlungen, die an Personen geleistet werden, welche die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzen,
b) auf Zahlungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen geleistet werden oder geleistet worden ist.
(3) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Schlagworte
Art. 18neu
Artikel 18
(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten, soweit es besteht aus:
a) unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
b) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
c) Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 11),
hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat nur der Staat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fällen finden die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 sinngemäß Anwendung.
(4) Das Vermögen einer juristischen Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten darf in dem anderen Staat keiner Besteuerung unterworfen werden, die höher oder belastender ist als die Besteuerung des Vermögens einer juristischen Person derselben oder ähnlicher Art mit Wohnsitz im anderen Staat.
Art. 20neu
Artikel 20
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen, so können diese Einkünfte oder dises Vermögen - auch wenn das Besteuerungsrecht nach den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens dem anderen Staat zusteht - vorbehaltlich des Absatzes 2 im erstgenannten Staat besteuert werden. Der Staat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, rechnet jedoch
a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf Einkünfte oder Vermögen entfällt, die der Besteuerung im anderen Staat unterliegen.
(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, die nach Artikel 7 oder nach Artikel 16 Absatz 1 nur im anderen Staat besteuert werden können, oder hat sie Vermögen, das nach Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Besteuerung nur im anderen Staat unterliegt, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von seiner Besteuerung aus; der erstgenannte Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Das gleiche gilt für Einkünfte im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und für Vermögen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3.