Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 1
§ 6.
(1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis spätestens 31. Dezember 1972 einzubringen. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Niederösterreich und Burgenland bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird. Diese hat die Anmeldung unverzüglich an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland weiterzuleiten.
(2) Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.