Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anmeldegesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1971Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis spätestens 31. Dezember 1972 einzubringen. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion fristgerecht eingebracht wird. Diese hat die Anmeldung unverzüglich an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in Paragraph eins, Absatz 2, genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208663