Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anmeldegesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1974Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.
(2)Absatz 2,Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in Paragraph eins, Absatz 2, genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208670