Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 08.07.1971 — BGBl. Nr. 235/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute08.07.1971 BGBl. Nr. 235/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.07.1971BGBl. Nr. 235/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ist ein Vermögensverlust an einem Vermögen entstanden, das im Zeitpunkt des Verlustes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Verlust wirksam anzumelden.
  2. Absatz 2,Ist ein Vermögensverlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so bestimmt sich der Umfang des Vermögensverlustes, der von einem Gesellschafter angemeldet werden kann, nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Verlustes.
  3. Absatz 3,Ist ein Vermögensverlust im Vermögen einer juristischen Person (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,) eingetreten, die aufgelöst worden ist, so sind die nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation (Abwicklung) anmeldeberechtigt, wenn sie die nach Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
  4. Absatz 4,Die Anmeldeberechtigung der in Paragraph 4, genannten Rechtsnachfolger richtet sich nach dem Verhältnis der übergegangenen Rechte, bei Rechtsnachfolgern von Todes wegen insbesondere nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte.

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208662