Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anmeldegesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1971Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anmeldeberechtigt sind:
Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von einer der in § 2 genannten Maßnahmen betroffen worden sind oderPersonen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von einer der in Paragraph 2, genannten Maßnahmen betroffen worden sind oder
(2)Absatz 2,Ist der gemäß Abs. 1 Z. 1 AnmeldeberechtigteIst der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Anmeldeberechtigte
eine physische Person, so muß sie am 27. April 1945 und im Zeitpunkt der Unterzeichnung des in § 1 Abs. 2 genannten Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben;eine physische Person, so muß sie am 27. April 1945 und im Zeitpunkt der Unterzeichnung des in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben;
eine juristische Person, so muß diese an den in Z. 1 genannten Stichtagen ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt haben.eine juristische Person, so muß diese an den in Ziffer eins, genannten Stichtagen ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt haben.
(3)Absatz 3,Wurde ein Vermögen von einer der in § 2 genannten, vor dem 27. April 1945 wirksam gewordenen Maßnahmen betroffen (Dekret des Komitees der Nationalen Befreiung vom 6. September 1944 über die Durchführung der Agrarreform), so müssen die in Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 genannten Personen auch schon am 6. September 1944 als physische Personen die Voraussetzungen des § 1 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, erfüllt bzw. als juristische Personen ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt haben.Wurde ein Vermögen von einer der in Paragraph 2, genannten, vor dem 27. April 1945 wirksam gewordenen Maßnahmen betroffen (Dekret des Komitees der Nationalen Befreiung vom 6. September 1944 über die Durchführung der Agrarreform), so müssen die in Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Personen auch schon am 6. September 1944 als physische Personen die Voraussetzungen des Paragraph eins, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, erfüllt bzw. als juristische Personen ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt haben.
(4)Absatz 4,Anmeldeberechtigte Rechtsnachfolger im Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind – wenn die Rechtsnachfolge vor Unterzeichnung des in § 1 Abs. 2 genannten Vertrages eingetreten ist – nur solche Personen, welche sinngemäß die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 3 selbst erfüllen und die Rechtsnachfolge von einer Person ableiten, die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge neben den bis dahin erforderlichen Voraussetzungen der Abs. 2 bis 3 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt hat.Anmeldeberechtigte Rechtsnachfolger im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind – wenn die Rechtsnachfolge vor Unterzeichnung des in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Vertrages eingetreten ist – nur solche Personen, welche sinngemäß die Voraussetzungen der Absatz 2 bis 3 selbst erfüllen und die Rechtsnachfolge von einer Person ableiten, die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge neben den bis dahin erforderlichen Voraussetzungen der Absatz 2 bis 3 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208661