Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 08.07.1971 — BGBl. Nr. 235/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute08.07.1971 BGBl. Nr. 235/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.07.1971BGBl. Nr. 235/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anmeldeberechtigt sind:
    1. Ziffer eins
      Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von einer der in Paragraph 2, genannten Maßnahmen betroffen worden sind oder
    2. Ziffer 2
      ihre Rechtsnachfolger.
  2. Absatz 2,Ist der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Anmeldeberechtigte
    1. Ziffer eins
      eine physische Person, so muß sie am 27. April 1945 und im Zeitpunkt der Unterzeichnung des in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben;
    2. Ziffer 2
      eine juristische Person, so muß diese an den in Ziffer eins, genannten Stichtagen ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt haben.
  3. Absatz 3,Wurde ein Vermögen von einer der in Paragraph 2, genannten, vor dem 27. April 1945 wirksam gewordenen Maßnahmen betroffen (Dekret des Komitees der Nationalen Befreiung vom 6. September 1944 über die Durchführung der Agrarreform), so müssen die in Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Personen auch schon am 6. September 1944 als physische Personen die Voraussetzungen des Paragraph eins, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, erfüllt bzw. als juristische Personen ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt haben.
  4. Absatz 4,Anmeldeberechtigte Rechtsnachfolger im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind – wenn die Rechtsnachfolge vor Unterzeichnung des in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Vertrages eingetreten ist – nur solche Personen, welche sinngemäß die Voraussetzungen der Absatz 2 bis 3 selbst erfüllen und die Rechtsnachfolge von einer Person ableiten, die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge neben den bis dahin erforderlichen Voraussetzungen der Absatz 2 bis 3 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz innerhalb der Grenzen der Republik Österreich gehabt hat.

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208661