Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 08.07.1971 — BGBl. Nr. 235/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute08.07.1971 BGBl. Nr. 235/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.07.1971BGBl. Nr. 235/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Anmeldungen sind an keine bestimmte Form gebunden, haben jedoch den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie Angaben über den zwischenzeitlichen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft der Anmelder (bei juristischen Personen Name und Sitz der juristischen Person) – bei Anmeldungen durch Rechtsnachfolger auch die Angaben über die Person des Rechtsvorgängers – und schließlich eine möglichst detaillierte Darlegung des Verlustes zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die zur Begründung der mit der Anmeldung geltend gemachten Ansprüche dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Wurden Vermögensverluste, die infolge der in Paragraph 2, genannten Maßnahmen entstanden sind, bereits bei österreichischen Behörden mit den gemäß Absatz eins, erforderlichen Angaben angemeldet, so genügt es in der Anmeldung darauf hinzuweisen. Inzwischen eingetretene Veränderungen – soweit sie die gemäß Absatz eins, erforderlichen Angaben betreffen – sind jedoch anzuführen.
  4. Absatz 4,Der Anmelder hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Die Finanzlandesdirektion kann zu diesem Zweck auch die Ausfüllung eigener Formblätter verlangen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
  5. Absatz 5,Insoweit der Anmelder dem Verlangen der Finanzlandesdirektion im Sinne des Absatz 4, innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, ist die Finanzlandesdirektion berechtigt, bei Prüfung der Anmeldung den Sachverhalt nur in dem Umfang einer weiteren Beurteilung zugrunde zu legen, als der Anmelder dem Verlangen entsprochen hat.

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208664