Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 08.07.1971 — BGBl. Nr. 235/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute08.07.1971 BGBl. Nr. 235/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.07.1971BGBl. Nr. 235/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Anmeldungen sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von der Finanzlandesdirektion zu prüfen, die die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte Verwaltungsbehörden oder sonstige behördliche Organe vornehmen lassen kann.
  2. Absatz 2,Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt des Einlangens bei der Finanzlandesdirektion zu reihen und nach Absatz eins, zu prüfen; dabei sind Anmeldungen von Personen, die spätestens am 1. Jänner 1971 das 70. Lebensjahr vollendet haben, getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln. Die gemäß Absatz eins, vorzunehmende Prüfung hat in beiden Gruppen, ihrer Reihung entsprechend, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der zeitlich bevorzugte Beginn der Prüfung ist auch ab dem Zeitpunkt zulässig, an dem der Anmelder das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208665