Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anmeldegesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1971Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 9.Paragraph 9,
Anmeldeberechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die Beurteilung wesentliche falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen. Anmeldeberechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die Beurteilung wesentliche falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem in Paragraph eins, Absatz 2, genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208666