Änderungen zwischen den Fassungen
§ 36neu
Sektion Industrie
§ 53aneu
Delegierung
§ 74neu
Abschnitt V
Wahlverfahren
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
Anordnung der Wahlen
§ 74.
(1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuhalten. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Das aus einem, zwei oder mehreren Fachvertretern (§ 29 Abs. 3) gebildete Organ ist einem Fachgruppenausschuß gleichzuhalten. Die Mitglieder des Fachverbandes, für die in einem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Der Fachvertretung kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
(3) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt.
§ 105neu
Teil J
Wahlschutz