RS0045742
Rechtssatz
zuletzt 21.11.1978Zivilrecht
Einverleibungsgebühren, die anläßlich der Erlangung von Berechtigungen zum Betrieb kammerzugehöriger Unternehmen zu entrichten sind, sind öffentliche Abgaben, die im Verwaltungsweg und nicht im Rechtsweg einzutreiben sind.