Rechtssatz RS0045734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045734
Entscheidungsdatum
21.11.1978
Rechtssatz
An der Unzuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die Rückforderung zu Unrecht oder irrtümlich bezahlter öffentlicher Abgaben vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß solche Abgaben vom zuständigen Selbstverwaltungsorgan nicht vorgeschrieben und nicht zwangsweise eingetrieben wurden (hier: § 57 HKG).An der Unzuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die Rückforderung zu Unrecht oder irrtümlich bezahlter öffentlicher Abgaben vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß solche Abgaben vom zuständigen Selbstverwaltungsorgan nicht vorgeschrieben und nicht zwangsweise eingetrieben wurden (hier: Paragraph 57, HKG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045734
Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0030OB00624_7700000_002