Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt, und, falls ein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde. Bürgerliche Rechtssachen sind jene, denen Privatrechtsverhältnisse zugrunde liegen. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, nicht aber, wie der Kläger den Anspruch rechtlich formt (Fasching I, 63; Holzhammer, Zivilprozeßrecht, 13; SZ 45/95; SZ 44/165 u. a.). Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, daß auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder Privatrechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches oder privates Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching I, 48, 61 ff.; SZ 45/134; 4 Ob 552/75 u. a.).Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt, und, falls ein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde. Bürgerliche Rechtssachen sind jene, denen Privatrechtsverhältnisse zugrunde liegen. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, nicht aber, wie der Kläger den Anspruch rechtlich formt (Fasching römisch eins, 63; Holzhammer, Zivilprozeßrecht, 13; SZ 45/95; SZ 44/165 u. a.). Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, daß auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder Privatrechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches oder privates Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching römisch eins, 48, 61 ff.; SZ 45/134; 4 Ob 552/75 u. a.).
Die Kammern der Gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Handelskammergesetz-HKG, BGBl. 182/1947). Sie stehen unter Aufsicht der staatlichen Verwaltung (§ 68 HKG), als deren Hilfsorgane sie im übertragenen Wirkungsbereich herangezogen werden. Zur Bedeckung des Aufwandes, der den Landeskammern aus ihrer Tätigkeit erwächst und nicht durch Anteile an den besonderen Einnahmen (Grundumlagen, Einverleibungsgebühren, Sonderleistungsgebühren und sonstige Einnahmen) gedeckt ist, haben die Kammermitglieder als Landeskammerumlage einen Zuschlag zur Gewerbesteuer zu entrichten (§ 57 Abs. 1 HKG). Nach § 57c Abs. 1 HKG können die Landeskammern für die von ihnen erbrachten Sonderleistungen, d. s. Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen und Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen, Gebühren festsetzen und einheben. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung festzulegen. Die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren stellen für sämtliche nach dem Handelskammergesetz gebildeten Organisationen Höchstsätze dar, innerhalb deren die Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich der betreffenden Organisationen gegebenen Kosten der Sonderleistungen in angemessener Höhe "festzusetzen" sind. Zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen der im § 57f Abs. 1 HKG bezeichneten Art (Grundumlagen, Einverleibungsgebühren, Gebühren für Sonderleistungen) ist den zur Vorschreibung dieser Umlagen zuständigen Körperschaften die Eintreibung im Verwaltungsweg (§ 1 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 3 VVG 1950) gewährt (§ 57f Abs. 3 HKG). Die Gebühren für Sonderleistungen sind somit wegen ihrer einseitigen "Festsetzung" durch die vom Gesetzgeber mit der Umlagenhoheit ausgestatteten Landeskammern als Organe der Selbstverwaltung und wegen des Zwanges ihrer Entrichtung durch Personen, die Sonderleistungen der Landeskammern in Anspruch nehmen, öffentliche Abgaben, zu deren Eintreibung der Rechtsweg unzulässig ist. Die Vorschreibung der auf Grund dieser generellen Normen fallweise zu entrichtenden und zur Deckung des mit den Sonderleistungen verbundenen Aufwandes der Selbstverwaltungskörper bestimmten Gebühren fällt in den Rahmen der Kammerautonomie. Die Entscheidung der Organe der Selbstverwaltung über die Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Umlage stellt sich als eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung dar, die einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist. Der OGH hat daher in der zu § 57 HKG in der damals geltenden Fassung sowie zur Umlagenordnung BGBl. 215/1974 ergangenen Entscheidung SZ 24/209 ausgesprochen, daß die Einverleibungsgebühren, die anläßlich der Erlangung von Berechtigungen zum Betriebe kammerzugehöriger Unternehmen zu entrichten sind, öffentliche Abgaben sind. Mit der 4. Handelskammergesetznovelle hat der Gesetzgeber der infolge Widerspruches zu dem im Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsgrundsatz erfolgten Aufhebung des § 57 Abs. 2 bis 9 HKG in der erwähnten Fassung und von Teilen der Umlagenordnung durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 13. Dezember 1968, G 20/68, Slg. 5872) Rechnung getragen, den § 57 durch die §§ 57 bis 57 h ersetzt (Art. I Z. 28) und die Umlagenordnung aufgehoben (Art. II). Am öffentlich-rechtlichen Charakter der Umlagen hat sich dadurch nichts geändert. Die für die Beurteilung der Natur der Umlagen wesentlichen Bestimmungen blieben inhaltlich im wesentlichen gleich; die in der Umlagenordnung vorgenommene Regelung des Umlagenwesens wurde auf Gesetzesstufe gehoben. Die Klagsbehauptung, der Verfassungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 24. Feber 1973, B 263/72-13, Slg. 6993, davon ausgegangen, daß diese Materie dem Zivilrecht zuzuordnen sei, ist unrichtig. Der VfGH hat zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung genommen und lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen der Handelskammer und dem das Messekompensationskonto führenden Bankinstitut als privatrechtliche angesehen. Der § 57g HKG spricht für und nicht gegen öffentlichrechtlichen Charakter der Umlagen des § 57f Abs. 1 HKG, zu denen auch die Gebühren für Sonderleistungen gehören. Nach dieser Vorschrift hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft über Art und Ausmaß der Umlagenpflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird (Abs. 1). Der Abs. 2 dieser Bestimmung regelt die Anfechtung eines solchen Bescheides. Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung, die die bescheidmäßige Feststellung der Umlagepflicht für Sonderleistungsgebühren vorsieht, ist einzig und allein darauf zurückzuführen, daß die Vorschreibung einer Gebühr für Sonderleistungen durch die Organe der Selbstverwaltung auch nach Aufhebung der Umlagenordnung unanfechtbar ist. Nach § 5 Abs. 2 Umlagenordnung konnte - abgesehen von der Regelung für die Kammerumlage (§ 10 UmlO) - nur gegen die Vorschreibung der Grundumlage Einspruch an die Landeskammer erhoben werden, gegen deren Entscheidung ein Rechtsmittel an die Bundeskammer zugelassen war. Der § 57g HKG in der nunmehr geltenden Fassung sieht gegenüber den bisherigen Bestimmungen eine Ausdehnung des Rechtsschutzes vor; künftig soll es nicht nur bei der Grundumlage, sondern auch bei der Einverleibungsgebühr einen Rechtszug geben. Außerdem entfällt die im § 5 Abs. 2 Umlagenordnung vorgesehene Beschränkung der zulässigen Anfechtungsgrunde. Über Art und Ausmaß der Umlagenpflicht entscheiden also ausschließlich die Organe der Selbstverwaltung im Verwaltungsweg. Der § 57g HKG kann daher nicht dahin ausgelegt werden, daß die dort nicht erwähnten Gebühren für Sonderleistungen privatrechtlicher Natur sind und von den Gerichten überprüft werden können. Auch aus dem Beschluß des VwGH vom 27. April 1977, Z. 488/77-3, mit dem eine Beschwerde der klagenden Partei gegen die Handelskammer Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Gebührenvorschreibung für Sonderleistungen zurückgewiesen wurde, läßt sich für den Standpunkt des Rekursgerichtes und der klagenden Partei nichts gewinnen. Der VwGH hat wohl die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Sonderleistungsgebührenpflicht und das eine solche negative Feststellung voraussetzende Rückerstattungsbegehren mangels einer "ausdrücklichen gesetzlichen Normierung" einer solchen Zuständigkeit verneint, aber keineswegs den Gebühren für Sonderleistungen privatrechtlichen Charakter beigemessen.Die Kammern der Gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph eins, Absatz 2, Handelskammergesetz-HKG, Bundesgesetzblatt 182 aus 1947,). Sie stehen unter Aufsicht der staatlichen Verwaltung (Paragraph 68, HKG), als deren Hilfsorgane sie im übertragenen Wirkungsbereich herangezogen werden. Zur Bedeckung des Aufwandes, der den Landeskammern aus ihrer Tätigkeit erwächst und nicht durch Anteile an den besonderen Einnahmen (Grundumlagen, Einverleibungsgebühren, Sonderleistungsgebühren und sonstige Einnahmen) gedeckt ist, haben die Kammermitglieder als Landeskammerumlage einen Zuschlag zur Gewerbesteuer zu entrichten (Paragraph 57, Absatz eins, HKG). Nach Paragraph 57 c, Absatz eins, HKG können die Landeskammern für die von ihnen erbrachten Sonderleistungen, d. s. Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen und Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen, Gebühren festsetzen und einheben. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung festzulegen. Die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren stellen für sämtliche nach dem Handelskammergesetz gebildeten Organisationen Höchstsätze dar, innerhalb deren die Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich der betreffenden Organisationen gegebenen Kosten der Sonderleistungen in angemessener Höhe "festzusetzen" sind. Zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen der im Paragraph 57 f, Absatz eins, HKG bezeichneten Art (Grundumlagen, Einverleibungsgebühren, Gebühren für Sonderleistungen) ist den zur Vorschreibung dieser Umlagen zuständigen Körperschaften die Eintreibung im Verwaltungsweg (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 3, Absatz 3, VVG 1950) gewährt (Paragraph 57 f, Absatz 3, HKG). Die Gebühren für Sonderleistungen sind somit wegen ihrer einseitigen "Festsetzung" durch die vom Gesetzgeber mit der Umlagenhoheit ausgestatteten Landeskammern als Organe der Selbstverwaltung und wegen des Zwanges ihrer Entrichtung durch Personen, die Sonderleistungen der Landeskammern in Anspruch nehmen, öffentliche Abgaben, zu deren Eintreibung der Rechtsweg unzulässig ist. Die Vorschreibung der auf Grund dieser generellen Normen fallweise zu entrichtenden und zur Deckung des mit den Sonderleistungen verbundenen Aufwandes der Selbstverwaltungskörper bestimmten Gebühren fällt in den Rahmen der Kammerautonomie. Die Entscheidung der Organe der Selbstverwaltung über die Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Umlage stellt sich als eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung dar, die einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist. Der OGH hat daher in der zu Paragraph 57, HKG in der damals geltenden Fassung sowie zur Umlagenordnung Bundesgesetzblatt 215 aus 1974, ergangenen Entscheidung SZ 24/209 ausgesprochen, daß die Einverleibungsgebühren, die anläßlich der Erlangung von Berechtigungen zum Betriebe kammerzugehöriger Unternehmen zu entrichten sind, öffentliche Abgaben sind. Mit der 4. Handelskammergesetznovelle hat der Gesetzgeber der infolge Widerspruches zu dem im Artikel 18, B-VG verankerten Legalitätsgrundsatz erfolgten Aufhebung des Paragraph 57, Absatz 2 bis 9 HKG in der erwähnten Fassung und von Teilen der Umlagenordnung durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 13. Dezember 1968, G 20/68, Slg. 5872) Rechnung getragen, den Paragraph 57, durch die Paragraphen 57 bis 57 h ersetzt (Artikel römisch eins, Ziffer 28,) und die Umlagenordnung aufgehoben (Artikel römisch zwei,). Am öffentlich-rechtlichen Charakter der Umlagen hat sich dadurch nichts geändert. Die für die Beurteilung der Natur der Umlagen wesentlichen Bestimmungen blieben inhaltlich im wesentlichen gleich; die in der Umlagenordnung vorgenommene Regelung des Umlagenwesens wurde auf Gesetzesstufe gehoben. Die Klagsbehauptung, der Verfassungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 24. Feber 1973, B 263/72-13, Slg. 6993, davon ausgegangen, daß diese Materie dem Zivilrecht zuzuordnen sei, ist unrichtig. Der VfGH hat zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung genommen und lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen der Handelskammer und dem das Messekompensationskonto führenden Bankinstitut als privatrechtliche angesehen. Der Paragraph 57 g, HKG spricht für und nicht gegen öffentlichrechtlichen Charakter der Umlagen des Paragraph 57 f, Absatz eins, HKG, zu denen auch die Gebühren für Sonderleistungen gehören. Nach dieser Vorschrift hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft über Art und Ausmaß der Umlagenpflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird (Absatz eins,). Der Absatz 2, dieser Bestimmung regelt die Anfechtung eines solchen Bescheides. Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung, die die bescheidmäßige Feststellung der Umlagepflicht für Sonderleistungsgebühren vorsieht, ist einzig und allein darauf zurückzuführen, daß die Vorschreibung einer Gebühr für Sonderleistungen durch die Organe der Selbstverwaltung auch nach Aufhebung der Umlagenordnung unanfechtbar ist. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Umlagenordnung konnte - abgesehen von der Regelung für die Kammerumlage (Paragraph 10, UmlO) - nur gegen die Vorschreibung der Grundumlage Einspruch an die Landeskammer erhoben werden, gegen deren Entscheidung ein Rechtsmittel an die Bundeskammer zugelassen war. Der Paragraph 57 g, HKG in der nunmehr geltenden Fassung sieht gegenüber den bisherigen Bestimmungen eine Ausdehnung des Rechtsschutzes vor; künftig soll es nicht nur bei der Grundumlage, sondern auch bei der Einverleibungsgebühr einen Rechtszug geben. Außerdem entfällt die im Paragraph 5, Absatz 2, Umlagenordnung vorgesehene Beschränkung der zulässigen Anfechtungsgrunde. Über Art und Ausmaß der Umlagenpflicht entscheiden also ausschließlich die Organe der Selbstverwaltung im Verwaltungsweg. Der Paragraph 57 g, HKG kann daher nicht dahin ausgelegt werden, daß die dort nicht erwähnten Gebühren für Sonderleistungen privatrechtlicher Natur sind und von den Gerichten überprüft werden können. Auch aus dem Beschluß des VwGH vom 27. April 1977, Ziffer 488 /, 77 -, 3,, mit dem eine Beschwerde der klagenden Partei gegen die Handelskammer Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Gebührenvorschreibung für Sonderleistungen zurückgewiesen wurde, läßt sich für den Standpunkt des Rekursgerichtes und der klagenden Partei nichts gewinnen. Der VwGH hat wohl die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Sonderleistungsgebührenpflicht und das eine solche negative Feststellung voraussetzende Rückerstattungsbegehren mangels einer "ausdrücklichen gesetzlichen Normierung" einer solchen Zuständigkeit verneint, aber keineswegs den Gebühren für Sonderleistungen privatrechtlichen Charakter beigemessen.
Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Rückforderungsanspruch dann nicht auf § 1431 ABGB gestützt werden kann, wenn die Prüfung des Rechtsbestandes der fraglichen Forderung der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen ist, weil andernfalls auf diese Weise die ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Tätigkeit der Verwaltungsbehörde herangezogen werden könnten (SZ 43/3; SZ 14/178; SZ 12/296); dies würde der verfassungsmäßigen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung zuwiderlaufen. Die Zuständigkeit der Gerichte wurde daher verneint für die Rückforderung zu Unrecht bezahlter Wertzuwachsabgabe (EvBl. 1951/265), von Sozialversicherungsbeiträgen (JBl. 1951, 160), Gemeindeabgaben (SZ 12/296), Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (SZ 13/105), Verpflegskostenbeiträgen (SZ 14/178) und Arbeiterkammerumlagen (1 Ob 153-174/54). An der Unzuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die Rückforderung zu Unrecht oder irrtümlich bezahlter öffentlicher Abgaben vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß solche Abgaben, wie im vorliegenden Fall, vom zuständigen Selbstverwaltungsorgan nicht vorgeschrieben und nicht zwangsweise eingetrieben wurden (vgl. SZ 43/3).Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Rückforderungsanspruch dann nicht auf Paragraph 1431, ABGB gestützt werden kann, wenn die Prüfung des Rechtsbestandes der fraglichen Forderung der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen ist, weil andernfalls auf diese Weise die ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Tätigkeit der Verwaltungsbehörde herangezogen werden könnten (SZ 43/3; SZ 14/178; SZ 12/296); dies würde der verfassungsmäßigen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung zuwiderlaufen. Die Zuständigkeit der Gerichte wurde daher verneint für die Rückforderung zu Unrecht bezahlter Wertzuwachsabgabe (EvBl. 1951/265), von Sozialversicherungsbeiträgen (JBl. 1951, 160), Gemeindeabgaben (SZ 12/296), Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (SZ 13/105), Verpflegskostenbeiträgen (SZ 14/178) und Arbeiterkammerumlagen (1 Ob 153-174/54). An der Unzuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die Rückforderung zu Unrecht oder irrtümlich bezahlter öffentlicher Abgaben vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß solche Abgaben, wie im vorliegenden Fall, vom zuständigen Selbstverwaltungsorgan nicht vorgeschrieben und nicht zwangsweise eingetrieben wurden vergleiche SZ 43/3).
Das Erstgericht hat daher zutreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint.