Rechtssatz RS0033686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033686
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Rechtssatz
Ein Rückforderungsanspruch kann dann nicht auf § 1431 ABGB gestützt werden, wenn die Prüfung des Rechtsbestandes der fraglichen Forderung der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen ist, weil andernfalls auf diese Weise die ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Tätigkeit der Verwaltungsbehörde herangezogen werden könnten (SZ 43/3, 14/178, 12/296); dies würde aber der verfassungsmäßigen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung zuwiderlaufen.Ein Rückforderungsanspruch kann dann nicht auf Paragraph 1431, ABGB gestützt werden, wenn die Prüfung des Rechtsbestandes der fraglichen Forderung der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen ist, weil andernfalls auf diese Weise die ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Tätigkeit der Verwaltungsbehörde herangezogen werden könnten (SZ 43/3, 14/178, 12/296); dies würde aber der verfassungsmäßigen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung zuwiderlaufen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 624/77
Entscheidungstext OGH 21.11.1978 3 Ob 624/77
Veröff: JBl 1979,605 = SZ 51/161
- 2 Ob 205/82
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 205/82
Veröff: SZ 56/33
- 9 ObA 109/05b
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 109/05b
Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Einhaltung der Dienststunden trifft den Kläger nicht als Personalvertreter, sondern als Beamten. Eine Prüfung der dienstlichen Tätigkeit der Beamten - einschließlich des Fernbleibens vom Dienst und seiner Gründe - (auch) durch die ordentlichen Gerichte würde der verfassungsmäßigen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung zuwiderlaufen. (T1)
- 1 Ob 195/10y
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 195/10y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033686
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0030OB00624_7700000_001