Die Klägerin forderte vom Beklagten jene Entschädigungen zurück, die er nach seinem Ausscheiden als Obmann des Landesstellenausschusses am 1. 9. 1979 in der Zeit von Jänner bis einschließlich Mai 1981 bezogen hat. Begrundet wurde diese Rückforderung mit dem vertraglichen Anerkenntnis des Beklagten vom 24. 7. 1979, daß der Klägerin ein derartiges Rückforderungsrecht bei Verletzungen von Melde- und Auskunftspflichten zustehe. Der Beklagte habe nämlich verschwiegen, daß er seit 1. 1. 1981 einen Pensionszuschuß vom Österreichischen Gewerkschaftsbund beziehe. Unter diesen Umständen könne ihm auf Grund der mit Erlaß des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung vom 23. 1. 1975 aufgestellten Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger nicht auch noch zusätzlich eine Entschädigung für die bis einschließlich August 1979 ausgeübte Funktion des Obmannes des Landesstellenausschusses gewährt werden. Subsidiär stützte die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch auf § 1431 ABGB.Die Klägerin forderte vom Beklagten jene Entschädigungen zurück, die er nach seinem Ausscheiden als Obmann des Landesstellenausschusses am 1. 9. 1979 in der Zeit von Jänner bis einschließlich Mai 1981 bezogen hat. Begrundet wurde diese Rückforderung mit dem vertraglichen Anerkenntnis des Beklagten vom 24. 7. 1979, daß der Klägerin ein derartiges Rückforderungsrecht bei Verletzungen von Melde- und Auskunftspflichten zustehe. Der Beklagte habe nämlich verschwiegen, daß er seit 1. 1. 1981 einen Pensionszuschuß vom Österreichischen Gewerkschaftsbund beziehe. Unter diesen Umständen könne ihm auf Grund der mit Erlaß des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung vom 23. 1. 1975 aufgestellten Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger nicht auch noch zusätzlich eine Entschädigung für die bis einschließlich August 1979 ausgeübte Funktion des Obmannes des Landesstellenausschusses gewährt werden. Subsidiär stützte die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch auf Paragraph 1431, ABGB.
Der Beklagte wendete in erster Linie Unzulässigkeit des Rechtsweges und sachliche Unzuständigkeit ein und bekämpfte den Rückforderungsanspruch auch aus den Gesichtspunkten des materiellen Rechtes. Der Rechtsweg sei deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Entschädigungen im Wege eines Bescheides zurückfordern müßte. Es handle sich um Sozialversicherungsleistungen im weiteren Sinn, zumal im Gegensatz zu den Leistungssachen die Verwaltungssachen im § 355 ASVG nur beispielsweise aufgezählt seien und daher auch der vorliegende Fall darunter zu subsumieren und auch schon das Schreiben der Klägerin vom 24. 9. 1979 betreffend die Zuerkennung der Entschädigung als Bescheid anzusehen sei. Auf jeden Fall habe aber der Beklagte wegen seiner Weisungsgebundenheit und temporären Anwesenheitspflicht und des daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnisses eine arbeitnehmerähnliche Funktion innegehabt.Der Beklagte wendete in erster Linie Unzulässigkeit des Rechtsweges und sachliche Unzuständigkeit ein und bekämpfte den Rückforderungsanspruch auch aus den Gesichtspunkten des materiellen Rechtes. Der Rechtsweg sei deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Entschädigungen im Wege eines Bescheides zurückfordern müßte. Es handle sich um Sozialversicherungsleistungen im weiteren Sinn, zumal im Gegensatz zu den Leistungssachen die Verwaltungssachen im Paragraph 355, ASVG nur beispielsweise aufgezählt seien und daher auch der vorliegende Fall darunter zu subsumieren und auch schon das Schreiben der Klägerin vom 24. 9. 1979 betreffend die Zuerkennung der Entschädigung als Bescheid anzusehen sei. Auf jeden Fall habe aber der Beklagte wegen seiner Weisungsgebundenheit und temporären Anwesenheitspflicht und des daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnisses eine arbeitnehmerähnliche Funktion innegehabt.
Die Klägerin bestritt die Einwendungen des Beklagten. Die Entschädigungen stellten keine Sozialversicherungsleistungen dar und die Klägerin sei auch nicht befugt, zum Zwecke der Rückforderung einen Bescheid zu erlassen.
Das Erstgericht verwarf nach Einschränkung des Verfahrens auf die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der sachlichen Unzuständigkeit beide Einreden. Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Rückforderungsanspruch könne nicht durch Erlassung eines Bescheides der Klägerin erledigt werden, zumal es sich dabei iS der §§ 354 f. und 410 ASVG weder um eine Leistungsnoch um eine Verwaltungssache handle. Nach § 420 Abs. 5 ASVG, wonach die Tätigkeit des Obmannes des Landesstellenausschusses kein Dienstverhältnis darstelle, sei aber auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht gegeben.Das Erstgericht verwarf nach Einschränkung des Verfahrens auf die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der sachlichen Unzuständigkeit beide Einreden. Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Rückforderungsanspruch könne nicht durch Erlassung eines Bescheides der Klägerin erledigt werden, zumal es sich dabei iS der Paragraphen 354, f. und 410 ASVG weder um eine Leistungsnoch um eine Verwaltungssache handle. Nach Paragraph 420, Absatz 5, ASVG, wonach die Tätigkeit des Obmannes des Landesstellenausschusses kein Dienstverhältnis darstelle, sei aber auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht gegeben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges Folge gegeben, das bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Rückforderung der dem Beklagten als Obmann des Landesstellenausschusses im Jahre 1981 gewährten Entschädigungen als Verwaltungssache iS des § 355 ASVG behandelt werden könne. Entscheidende Bedeutung komme vielmehr den §§ 420 Abs. 5, 421 bis 423 ASVG zu. Danach versehen die sogenannten Versicherungsvertreter als Mitglied der Verwaltungskörper ihr Amt auf Grund einer öffentlich - rechtlichen Verpflichtung als Ehrenamt. Ihre Tätigkeit in Ausübung des Amtes begrunde im Gegensatz zu § 460 ASVG kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Den Mitgliedern der Verwaltungskörper könnten - offenbar in Ausübung eines verwaltungsbehördlichen Ermessens - Entschädigungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung sowie über das Ausmaß obliege dem Vorstand. Der Bundesminister für Soziale Verwaltung habe hiefür nach Anhörung des Hauptverbandes Grundsätze aufzustellen und für verbindlich zu erklären. Das sei mit Erlaß vom 23. 1. 1975 geschehen. Ob ein Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (wozu auch die Sozialversicherungsträger gehören) ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches sei, richte sich ausschließlich danach, ob es durch einen Hoheitsakt oder durch einen Privatrechtsakt (Vertrag) begrundet werde. Das gelte aber auch für die Versicherungsvertreter, die nach § 421 ASVG von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlichrechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer oder Dienstgeber, allenfalls vom Gewerkschaftsbund, Landeshauptmann und Bundesminister für Soziale Verwaltung in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger zu entsenden seien, was im Abs. 7 des § 421 ASVG ausdrücklich als Bestellung qualifiziert werde. Der Annahme eines privatrechtlichen Vertrages sei in diesem Zusammenhang durch § 422 ASVG die Grundlage entzogen, wonach das Amt eines Versicherungsvertreters nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden könne. Als Korrelat der öffentlich-rechtlichen Bestellung (§ 421 ASVG) behandle § 423 ASVG die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsvertreter seines Amtes zu entheben sei. Gemäß § 432 ASVG seien die Obmänner der Versicherungsträger, die Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie der Landesstellenausschüsse und deren Stellvertreter bei Antritt des Amtes von der Aufsichtsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen. Der Präsident und sein Stellvertreter im Vorsitz des Hauptverbandes seien vom Bundesminister für Soziale Verwaltung zu ernennen (§ 434 ASVG). Seien aber Bestellungs- und Enthebungsakte Erscheinungsformen des öffentlichen Rechtes, dann müsse dies auch für die Entschädigungsansprüche gelten, die in den Grundsätzen (Erlaß vom 23. 1. 1975) ausdrücklich als Funktionsgebühren bezeichnet werden. Das Amt des Versicherungsvertreters begrunde kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger, wohl abereinen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch. Wenn gemäß § 420 Abs. 5 ASVG der Vorstand über die Gewährung der Entschädigung entscheide und der Bundesminister für Soziale Verwaltung hiefür Grundsätze aufstelle und für verbindlich erkläre, wäre etwa auch die Annahme verfehlt, daß die Gerichte sodann einen derartigen Entschädigungsanspruch zuerkennen könnten. Auch der Erlaß vom 23. 1. 1975 stelle wiederum einen Verwaltungsakt dar; es würde dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung widersprechen, hätten die Gerichte einen derartigen Erlaß anzuwenden. Die Entscheidung, also die Zuerkennung der Entschädigung nach § 420 Abs. 5 ASVG, sei vielmehr einer Körperschaft öffentlichen Rechtes übertragen. Sei aber das zugrunde liegende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, so sei auch die Rückforderung des angeblich ohne Rechtsgrund Geleisteten kein Privatrechtsanspruch. Was nun die Erklärung des Beklagten vom 24. 7. 1979 anlange, die vom Bundesministerium für Soziale Verwaltung erlassenen Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen anzuerkennen und sich bewußt zu sein, daß zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden, sei zu bemerken, daß ein Erlaß die Normadressaten schon unabhängig von ihrem Anerkenntnis binde und ein solches Anerkenntnis daher nur deklaratorischer Natur sei. Die Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei daher berechtigt. Ein Eingehen auf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit erübrige sich.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges Folge gegeben, das bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Rückforderung der dem Beklagten als Obmann des Landesstellenausschusses im Jahre 1981 gewährten Entschädigungen als Verwaltungssache iS des Paragraph 355, ASVG behandelt werden könne. Entscheidende Bedeutung komme vielmehr den Paragraphen 420, Absatz 5, 421 bis 423 ASVG zu. Danach versehen die sogenannten Versicherungsvertreter als Mitglied der Verwaltungskörper ihr Amt auf Grund einer öffentlich - rechtlichen Verpflichtung als Ehrenamt. Ihre Tätigkeit in Ausübung des Amtes begrunde im Gegensatz zu Paragraph 460, ASVG kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Den Mitgliedern der Verwaltungskörper könnten - offenbar in Ausübung eines verwaltungsbehördlichen Ermessens - Entschädigungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung sowie über das Ausmaß obliege dem Vorstand. Der Bundesminister für Soziale Verwaltung habe hiefür nach Anhörung des Hauptverbandes Grundsätze aufzustellen und für verbindlich zu erklären. Das sei mit Erlaß vom 23. 1. 1975 geschehen. Ob ein Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (wozu auch die Sozialversicherungsträger gehören) ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches sei, richte sich ausschließlich danach, ob es durch einen Hoheitsakt oder durch einen Privatrechtsakt (Vertrag) begrundet werde. Das gelte aber auch für die Versicherungsvertreter, die nach Paragraph 421, ASVG von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlichrechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer oder Dienstgeber, allenfalls vom Gewerkschaftsbund, Landeshauptmann und Bundesminister für Soziale Verwaltung in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger zu entsenden seien, was im Absatz 7, des Paragraph 421, ASVG ausdrücklich als Bestellung qualifiziert werde. Der Annahme eines privatrechtlichen Vertrages sei in diesem Zusammenhang durch Paragraph 422, ASVG die Grundlage entzogen, wonach das Amt eines Versicherungsvertreters nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden könne. Als Korrelat der öffentlich-rechtlichen Bestellung (Paragraph 421, ASVG) behandle Paragraph 423, ASVG die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsvertreter seines Amtes zu entheben sei. Gemäß Paragraph 432, ASVG seien die Obmänner der Versicherungsträger, die Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie der Landesstellenausschüsse und deren Stellvertreter bei Antritt des Amtes von der Aufsichtsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen. Der Präsident und sein Stellvertreter im Vorsitz des Hauptverbandes seien vom Bundesminister für Soziale Verwaltung zu ernennen (Paragraph 434, ASVG). Seien aber Bestellungs- und Enthebungsakte Erscheinungsformen des öffentlichen Rechtes, dann müsse dies auch für die Entschädigungsansprüche gelten, die in den Grundsätzen (Erlaß vom 23. 1. 1975) ausdrücklich als Funktionsgebühren bezeichnet werden. Das Amt des Versicherungsvertreters begrunde kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger, wohl abereinen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch. Wenn gemäß Paragraph 420, Absatz 5, ASVG der Vorstand über die Gewährung der Entschädigung entscheide und der Bundesminister für Soziale Verwaltung hiefür Grundsätze aufstelle und für verbindlich erkläre, wäre etwa auch die Annahme verfehlt, daß die Gerichte sodann einen derartigen Entschädigungsanspruch zuerkennen könnten. Auch der Erlaß vom 23. 1. 1975 stelle wiederum einen Verwaltungsakt dar; es würde dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung widersprechen, hätten die Gerichte einen derartigen Erlaß anzuwenden. Die Entscheidung, also die Zuerkennung der Entschädigung nach Paragraph 420, Absatz 5, ASVG, sei vielmehr einer Körperschaft öffentlichen Rechtes übertragen. Sei aber das zugrunde liegende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, so sei auch die Rückforderung des angeblich ohne Rechtsgrund Geleisteten kein Privatrechtsanspruch. Was nun die Erklärung des Beklagten vom 24. 7. 1979 anlange, die vom Bundesministerium für Soziale Verwaltung erlassenen Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen anzuerkennen und sich bewußt zu sein, daß zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden, sei zu bemerken, daß ein Erlaß die Normadressaten schon unabhängig von ihrem Anerkenntnis binde und ein solches Anerkenntnis daher nur deklaratorischer Natur sei. Die Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei daher berechtigt. Ein Eingehen auf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit erübrige sich.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge.