Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0006890×

Rechtssatz RS0006890

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006890

Geschäftszahl

1Ob499/57; 6Ob320/67; 6Ob13/78; 6Ob21/07t; 6Ob252/09s

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Rechtssatz

Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG. Wurde ihnen ein Beschluss des Registergerichtes zugestellt, dann ist die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses der Antragsteller ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 499/57
    Entscheidungstext OGH 18.09.1957 1 Ob 499/57
  • 6 Ob 320/67
    Entscheidungstext OGH 06.12.1967 6 Ob 320/67
    nur: Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des § 11 Abs 2 AußStrG. (T1); Beisatz: Folgt das Registergericht dem Antrag der Kammer, so hat diese als Dritter Rechte erworben. (T2) = NZ 1968,187
  • 6 Ob 13/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 13/78
  • 6 Ob 21/07t
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 21/07t
    Auch; Beisatz: Hier: Ein Beschluss des Erstgerichtes mit dem gemäß § 40 FBG von Amts wegen die Löschung einer Gesellschaft wegen (vermuteter) Vermögenslosigkeit vorgenommen wurde, wurde sowohl der Steuerbehörde als auch der Interessenvertretung zugestellt. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs der Gesellschaft kommt somit nicht in Frage. (T3)
  • 6 Ob 252/09s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 252/09s
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006890

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_19570918_OGH0002_0010OB00499_5700000_001