Rechtssatz RS0006890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006890
Geschäftszahl
1Ob499/57; 6Ob320/67; 6Ob13/78; 6Ob21/07t; 6Ob252/09s
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Rechtssatz
Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des § 11 Abs 2 AußStrG. Wurde ihnen ein Beschluss des Registergerichtes zugestellt, dann ist die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses der Antragsteller ausgeschlossen.Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG. Wurde ihnen ein Beschluss des Registergerichtes zugestellt, dann ist die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses der Antragsteller ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 499/57
Entscheidungstext OGH 18.09.1957 1 Ob 499/57
- 6 Ob 320/67
Entscheidungstext OGH 06.12.1967 6 Ob 320/67
nur: Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des § 11 Abs 2 AußStrG. (T1); Beisatz: Folgt das Registergericht dem Antrag der Kammer, so hat diese als Dritter Rechte erworben. (T2) = NZ 1968,187
- 6 Ob 13/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 13/78
- 6 Ob 21/07t
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 21/07t
Auch; Beisatz: Hier: Ein Beschluss des Erstgerichtes mit dem gemäß § 40 FBG von Amts wegen die Löschung einer Gesellschaft wegen (vermuteter) Vermögenslosigkeit vorgenommen wurde, wurde sowohl der Steuerbehörde als auch der Interessenvertretung zugestellt. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs der Gesellschaft kommt somit nicht in Frage. (T3)
- 6 Ob 252/09s
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 252/09s
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006890
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19570918_OGH0002_0010OB00499_5700000_001