Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich
§ 4. (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft obliegt es, innerhalb ihrer Zuständigkeit (§ 3) im selbständigen WirkungsbereichParagraph 4, (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft obliegt es, innerhalb ihrer Zuständigkeit (Paragraph 3,) im selbständigen Wirkungsbereich
alle Aufgaben zu besorgen, die im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse der in ihr zusammengefaßten Unternehmungen begründet sind,
die arbeitsrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen zu fördern,
die Geschäftsführung der Fachgruppen (Abschnitt III) ihres räumlichen Wirkungsbereiches allgemein zu regeln und zu beaufsichtigen,die Geschäftsführung der Fachgruppen (Abschnitt römisch drei) ihres räumlichen Wirkungsbereiches allgemein zu regeln und zu beaufsichtigen,
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen und deren Gebarung zu prüfen,
die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Als beratende Körperschaft ist jede Landeskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit (§ 3) insbesondere berechtigt:Als beratende Körperschaft ist jede Landeskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit (Paragraph 3,) insbesondere berechtigt:
den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge zu erstatten über die Bedürfnisse der Unternehmungen der Wirtschaft sowie über alle Angelegenheiten, die die Regelung der Arbeitsverhältnisse, den Arbeiterschutz, die Sozialversicherung, den Arbeitsmarkt, die Wohnungsfürsorge, die Volksernährung und die Volksbildung betreffen und die Interessen der Wirtschaft berühren;
Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von öffentlichen Anstalten oder Einrichtungen, die die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben;
an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art durch Erstattung von Gutachten und Vorschlägen mitzuwirken.
Dokumentnummer
NOR12068247
Alte Dokumentnummer
N5194625645L