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§ 5 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 5, Als Organen der Wirtschaftsverwaltung obliegt den Landeskammern insbesondere:

  1. Litera a
    an der Verwaltung der Wirtschaft und an den das Arbeitsverhältnis oder die Hebung der wirtschaftlichen oder sozialen Lage der Arbeiter und Angestellten betreffenden Maßnahmen und Einrichtungen in den durch besondere Gesetze und Vorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken;
  2. Litera b
    an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen;
  3. Litera c
    Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken;
  4. Litera d
    Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;
  5. Litera e
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,),
  6. Litera f
    die Errichtung eines Ständigen Schiedsgerichts für Streitigkeiten, bei denen alle Vertragsparteien, die die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068248

Alte Dokumentnummer

N5194625646L