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§ 6 HKG

Fassungen
24.08.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 624.08.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Begutachtung von Gesetzentwürfen

Paragraph 6, (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft, besonders wichtige Verordnungen (Kundmachungen), die Interessen und Fragen berühren, deren Vertretung den Landeskammern oder deren Fachgruppen zukommt, vor ihrer Erlassung den Landeskammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Landeskammern haben ihr Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 18,) bekanntzugeben, wenn gemäß Paragraph 19, deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
  2. Absatz 3,Die Wirtschaftskammer Österreich ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068249

Alte Dokumentnummer

N5194625647L