Rechtssatz RS0052602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052602
Entscheidungsdatum
20.10.1987
Rechtssatz
Die Festsetzung eines Saisonschlußverkaufes betrifft nicht nur die Interessen von Mitgliedern der Sektion Handel, sondern notwendigerweise auch die Interessen der Lieferanten (Produzenten), die der Sektion Gewerbe oder der Sektion Industrie angehören; von einer sektionseigenen Angelegenheit (§ 41 Abs 2 HKG) der Sektion Handel (§ 37 HKG) kann daher in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Das nach Geschäftsordnung und der Rahmengeschäftsordnung (§ 54 Abs 1 HKG) zuständige Organ (hier: Präsidium der stmk HK) hat demnach zu entscheiden.Die Festsetzung eines Saisonschlußverkaufes betrifft nicht nur die Interessen von Mitgliedern der Sektion Handel, sondern notwendigerweise auch die Interessen der Lieferanten (Produzenten), die der Sektion Gewerbe oder der Sektion Industrie angehören; von einer sektionseigenen Angelegenheit (Paragraph 41, Absatz 2, HKG) der Sektion Handel (Paragraph 37, HKG) kann daher in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Das nach Geschäftsordnung und der Rahmengeschäftsordnung (Paragraph 54, Absatz eins, HKG) zuständige Organ (hier: Präsidium der stmk HK) hat demnach zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052602
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00385_8700000_002