Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Geschäftsordnung.
§ 54. (1) Die Bundeskammer beschließt für ihre Geschäftsführung eine Geschäftsordnung und für die Geschäftsführung der Landeskammern und Fachgruppen (Fachverbände) Rahmengeschäftsordnungen.Paragraph 54, (1) Die Bundeskammer beschließt für ihre Geschäftsführung eine Geschäftsordnung und für die Geschäftsführung der Landeskammern und Fachgruppen (Fachverbände) Rahmengeschäftsordnungen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. (1) beschlossenen Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3)Absatz 3,Jede Landeskammer und Fachgruppe (jeder Fachverband) ist bei Beschließung ihrer Geschäftsordnung an die für sie geltende Rahmengeschäftsordnung gebunden.
Dokumentnummer
NOR12068301
Alte Dokumentnummer
N5194625699L