Die Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit deshalb erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Rekursgericht - wie bei der sachlichen Behandlung des Rechtsmittels darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (§ 502 Abs 4 Z 1, § 528 Abs 2 ZPO).Die Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit deshalb erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Rekursgericht - wie bei der sachlichen Behandlung des Rechtsmittels darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Kläger auf Grund der
einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom
19. Februar 1987, 38 Cg 48/87-4, Exekution zur Unterlassung des im
vorliegenden Verfahren beanstandeten Verhaltens der Beklagten führen
könnte, kann nicht gefolgt werden. Mit der erwähnten einstweiligen
Verfügung wurde der Beklagten verboten, "einen Saisonschlußverkauf
außerhalb des ..... festgesetzten Saisonschlußverkaufszeitraumes
..... anzukündigen". Dieser Spruch ist - für sich
genommen - doppeldeutig: Er kann einerseits so gelesen werden, daß
die Wortgruppe "außerhalb des ..... festgesetzten
Saisonschlußverkaufszeitraumes" als nähere Bestimmung des Wortes "Saisonschlußverkauf" zu verstehen ist, der Beklagten also verboten werde, einen Saisonschlußverkauf anzukündigen, der außerhalb des von der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Saisonschlußverkaufszeitraumes stattfindet. Andererseits kann die angeführte Wortgruppe aber auch als nähere Bestimmung des Zeitwortes "ankündigen" verstanden werden, was dann den Sinn ergäbe, daß der Beklagten verboten werde, außerhalb des ..... festgesetzten Zeitraumes einen (innerhalb dieses Zeitraumes stattfindenden) Saisonschlußverkauf anzukündigen.
Ist der Sinn eines Spruches zweifelhaft, so sind - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungsgründe (die Begründung) zur Auslegung heranzuziehen (SZ 25/121; SZ 28/128; SZ 48/41; SZ 49/54 und 81; ÖBl 1985, 49 uva.; Heller-Berger-Stix 188). Berücksichtigt man aber die Begründung der einstweiligen Verfügung zu 38 Cg 48/87, dann ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß der Beklagten dort die Ankündigung eines Saisonschlußverkaufes untersagt wurde, der außerhalb der festgelegten Zeiträume stattfand, weil eben die Beklagte durch die Ankündigung eines stark verbilligten Abverkaufes von Pelzen außerhalb der für einen Winterräumungsverkauf solcher Waren vorgesehenen Zeit gegen § 5 Abs 1 AusVG verstoßen hatte. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall geht es jedoch darum, daß die Beklagte - nach den Klagebehauptungen, die die Grundlage des begehrten Spruches bilden - einen Saisonschlußverkauf für die Zeit ab dem 17. Jänner 1987 (oder ab dem 2. Februar 1987) entgegen § 5 Abs 4 AusVG schon mehr als 7 Tage früher, nämlich amIst der Sinn eines Spruches zweifelhaft, so sind - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungsgründe (die Begründung) zur Auslegung heranzuziehen (SZ 25/121; SZ 28/128; SZ 48/41; SZ 49/54 und 81; ÖBl 1985, 49 uva.; Heller-Berger-Stix 188). Berücksichtigt man aber die Begründung der einstweiligen Verfügung zu 38 Cg 48/87, dann ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß der Beklagten dort die Ankündigung eines Saisonschlußverkaufes untersagt wurde, der außerhalb der festgelegten Zeiträume stattfand, weil eben die Beklagte durch die Ankündigung eines stark verbilligten Abverkaufes von Pelzen außerhalb der für einen Winterräumungsverkauf solcher Waren vorgesehenen Zeit gegen Paragraph 5, Absatz eins, AusVG verstoßen hatte. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall geht es jedoch darum, daß die Beklagte - nach den Klagebehauptungen, die die Grundlage des begehrten Spruches bilden - einen Saisonschlußverkauf für die Zeit ab dem 17. Jänner 1987 (oder ab dem 2. Februar 1987) entgegen Paragraph 5, Absatz 4, AusVG schon mehr als 7 Tage früher, nämlich am
2. und 7. Jänner 1987, angekündigt habe. (Der Kläger verweist zwar auch darauf, daß in den Ankündigungen der Beklagten von der Gültigkeit der Preise in der Zeit ab 5. Jänner 1987 die Rede sei, macht dies aber nicht zum Gegenstand eines entsprechenden Unterlassungsbegehrens.)
Das vom Kläger hier angestrebte Verbot ist sohin von der im vorangegangenen Verfahren 38 Cg 48/87 erlassenen einstweiligen Verfügung nicht umfaßt; diese kann somit nicht als Titel für die Bewilligung einer Exekution auf Unterlassung einer künftigen verfrühten (§ 5 Abs 4 AusVG) Ankündigung eines (im dafür vorgesehenen Zeitraum stattfindenden) Saisonschlußverkaufes dienen. Wollte man aber - im Hinblick auf die Ausführungen des Rekursgerichtes im Verfahren 38 Cg 48/87 - die Auffassung vertreten, auch nach der Begründung dieser Entscheidung bleibe unklar, ob der Beklagten ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 oder ein solcher gegen § 5 Abs 4 AusVG untersagt worden sei, käme man zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall könnte die im früheren Verfahren ergangene einstweilige Verfügung überhaupt nicht als Grundlage irgendeiner Exekutionsbewilligung dienen, gehen doch alle sich aus dem Exekutionstitel ergebenden Unklarheiten bezüglich des Umfanges der geschuldeten Leistung zu Lasten der betreibenden Partei (JBl 1958, 98 uva.).Das vom Kläger hier angestrebte Verbot ist sohin von der im vorangegangenen Verfahren 38 Cg 48/87 erlassenen einstweiligen Verfügung nicht umfaßt; diese kann somit nicht als Titel für die Bewilligung einer Exekution auf Unterlassung einer künftigen verfrühten (Paragraph 5, Absatz 4, AusVG) Ankündigung eines (im dafür vorgesehenen Zeitraum stattfindenden) Saisonschlußverkaufes dienen. Wollte man aber - im Hinblick auf die Ausführungen des Rekursgerichtes im Verfahren 38 Cg 48/87 - die Auffassung vertreten, auch nach der Begründung dieser Entscheidung bleibe unklar, ob der Beklagten ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, oder ein solcher gegen Paragraph 5, Absatz 4, AusVG untersagt worden sei, käme man zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall könnte die im früheren Verfahren ergangene einstweilige Verfügung überhaupt nicht als Grundlage irgendeiner Exekutionsbewilligung dienen, gehen doch alle sich aus dem Exekutionstitel ergebenden Unklarheiten bezüglich des Umfanges der geschuldeten Leistung zu Lasten der betreibenden Partei (JBl 1958, 98 uva.).
Der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund erweist sich demnach als nicht berechtigt.
Die Beklagte macht in ihrer Revisionsrekursbeantwortung erstmals geltend, sie habe am 24. April 1987 mit dem Kläger im Verfahren 38 Cg 701/86 des Handelsgerichtes Wien einen Vergleich geschlossen, dessen Punkt c) exakt dem hier gestellten Unterlassungsbegehren entspreche; damit ist aber für die Beklagte indes nichts zu gewinnen: Die - auf Abweisung des Klage- und Sicherungsbegehrens abzielende - Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandensein eines Exekutionstitels (ÖBl 1979, 81 ua.) muß in erster Instanz erhoben werden, widrigenfalls sie am Neuerungsverbot scheitert. Aber auch die Beschwer, die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels bildet (ÖBl 1987, 51 mwN), kann dem Kläger nicht abgesprochen werden, begründet doch jedenfalls die Belastung durch den Ausspruch über die Verfahrenskosten erster Instanz sein rechtliches Interesse an der Beseitigung der seinen Sicherungsantrag abweisenden Entscheidung des Rekursgerichtes (JBl 1977, 650; JBl 1985, 170; 3 Ob 1026/86).
Das Gericht zweiter Instanz hat sich auf Grund seiner - vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten - Rechtsauffassung nicht mit der Beweisrüge der Beklagten befaßt, nach deren Ansicht weder der 2. Jänner noch der 7. Jänner 1987 als Tag der Versendung der beanstandeten Werbeankündigungen hinreichend bescheinigt worden sei. Diese Beweisrüge kann entgegen der Meinung des Klägers nicht damit abgetan werden, daß es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handle. Das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz, sie habe bisher nicht verifizieren können, daß die Prospekte tatsächlich am
2. und 7. Jänner 1987 zur Verteilung gelangt seien, weshalb sie diese Zeitpunkte bestreite (ON 2 S 8), kann gewiß nicht als Außerstreitstellung des Umstandes gewertet werden, daß die Versendung jedenfalls außerhalb der Frist des § 5 Abs 4 AusVG erfolgt wäre. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Erledigung der Beweisrüge aus anderen rechtlichen Gründen entbehrlich ist. Dies trifft aber nur teilweise zu:2. und 7. Jänner 1987 zur Verteilung gelangt seien, weshalb sie diese Zeitpunkte bestreite (ON 2 S 8), kann gewiß nicht als Außerstreitstellung des Umstandes gewertet werden, daß die Versendung jedenfalls außerhalb der Frist des Paragraph 5, Absatz 4, AusVG erfolgt wäre. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Erledigung der Beweisrüge aus anderen rechtlichen Gründen entbehrlich ist. Dies trifft aber nur teilweise zu:
Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß die ordentlichen Gerichte nur an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind und demzufolge eine nicht oder nicht gehörig kundgemachte Verordnung nicht anzuwenden haben (ÖBl 1986, 160 mwN). Nach § 5 Abs 1 AusVG ist die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet, die für Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe u.dgl. festgesetzten Zeiträume "in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren". Dies ist im gegebenen Zusammenhang als Anordnung einer bestimmten Form der Kundmachung dieser Verordnung zu verstehen (ÖBl 1986, 160). Fehlt es an einer gehörigen Kundmachung der von der Kammer vorgenommenen Festsetzung eines Saisonschlußverkaufszeitraumes, dann kann auch keinem Unternehmer der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 5 AusVG, insbesondere auch seines Absatzes 4, gemacht werden. Die von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten festgesetzten Wintersaisonschlußverkäufe sind - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - in der Tat nicht in der für amtliche Kundmachungen bestimmten "Kärntner Landeszeitung" veröffentlicht worden. Ob der auf Kärnten beschränkte Prospekt Beilage ./D schon am 2. Jänner oder erst ab dem 10. Jänner 1987 versandt worden ist, ist unter diesen Umständen unerheblich.Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß die ordentlichen Gerichte nur an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind und demzufolge eine nicht oder nicht gehörig kundgemachte Verordnung nicht anzuwenden haben (ÖBl 1986, 160 mwN). Nach Paragraph 5, Absatz eins, AusVG ist die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet, die für Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe u.dgl. festgesetzten Zeiträume "in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren". Dies ist im gegebenen Zusammenhang als Anordnung einer bestimmten Form der Kundmachung dieser Verordnung zu verstehen (ÖBl 1986, 160). Fehlt es an einer gehörigen Kundmachung der von der Kammer vorgenommenen Festsetzung eines Saisonschlußverkaufszeitraumes, dann kann auch keinem Unternehmer der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 5, AusVG, insbesondere auch seines Absatzes 4, gemacht werden. Die von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten festgesetzten Wintersaisonschlußverkäufe sind - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - in der Tat nicht in der für amtliche Kundmachungen bestimmten "Kärntner Landeszeitung" veröffentlicht worden. Ob der auf Kärnten beschränkte Prospekt Beilage ./D schon am 2. Jänner oder erst ab dem 10. Jänner 1987 versandt worden ist, ist unter diesen Umständen unerheblich.
Die von der Handelkammer Steiermark festgelegten Winterräumungsverkäufe für Textilien (ausgenommen Wintersportbekleidung) für die Zeit vom 17. Jänner 1987 bis einschließlich 30. Jänner 1987 und für Wintersportbekleidung und Schischuhe für die Zeit vom 2. bis einschließlich 14. Februar 1987 sind hingegen in der dafür vorgesehenen "Grazer Zeitung" (Stück 45, ausgegeben am 7. November 1986, S. 605 und 606), demnach ordnungsgemäß, kundgemacht worden. Die - vom Kläger behauptete und vom Erstrichter angenommene - Festsetzung eines Winterräumungsverkaufes für "Sportbekleidung" schlechthin in der Zeit vom 2. Februar bis 14. Februar 1987 ist nicht erfolgt. Aus dem von der Beklagten in der Steiermark versandten Prospekt (Beilage F) geht hervor, daß sie neben verschiedenen anderen Textilien unter der Überschrift "Sportmode für Freizeitfans" einen "Cospo-Trainer-Glanzanzug", sonst aber keine Sportbekleidung angeboten hat. Da Trainingsanzüge nicht unter den Begriff der Wintersportbekleidung fallen, ist für die Frage, ob die Beklagte die Frist des § 5 Abs 4 AusVG eingehalten hat, der Zeitraum vom 2. Februar bis 14. Februar 1987 nicht maßgeblich.Die von der Handelkammer Steiermark festgelegten Winterräumungsverkäufe für Textilien (ausgenommen Wintersportbekleidung) für die Zeit vom 17. Jänner 1987 bis einschließlich 30. Jänner 1987 und für Wintersportbekleidung und Schischuhe für die Zeit vom 2. bis einschließlich 14. Februar 1987 sind hingegen in der dafür vorgesehenen "Grazer Zeitung" (Stück 45, ausgegeben am 7. November 1986, S. 605 und 606), demnach ordnungsgemäß, kundgemacht worden. Die - vom Kläger behauptete und vom Erstrichter angenommene - Festsetzung eines Winterräumungsverkaufes für "Sportbekleidung" schlechthin in der Zeit vom 2. Februar bis 14. Februar 1987 ist nicht erfolgt. Aus dem von der Beklagten in der Steiermark versandten Prospekt (Beilage F) geht hervor, daß sie neben verschiedenen anderen Textilien unter der Überschrift "Sportmode für Freizeitfans" einen "Cospo-Trainer-Glanzanzug", sonst aber keine Sportbekleidung angeboten hat. Da Trainingsanzüge nicht unter den Begriff der Wintersportbekleidung fallen, ist für die Frage, ob die Beklagte die Frist des Paragraph 5, Absatz 4, AusVG eingehalten hat, der Zeitraum vom 2. Februar bis 14. Februar 1987 nicht maßgeblich.
Gegen die Gesetzmäßigkeit der hier sohin allein anwendbaren Verordnung der Handelskammer Steiermark über den Winterräumungsverkauf für Textilien (ausgenommen Wintersportbekleidung) vom 7. November 1986 bestehen - entgegen den Ausführungen der Beklagten (ON 2 S. 9) - keine Bedenken. Die Festsetzung eines Saisonschlußverkaufes betrifft nicht nur die Interessen von Mitgliedern der Sektion Handel, sondern notwendigerweise auch die Interessen der Lieferanten (Produzenten), die der Sektion Gewerbe oder der Sektion Industrie angehören; von einer sektionseigenen Angelegenheit (§ 41 Abs 2 HKG) der Sektion Handel (§ 37 HKG) kann daher in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Diese Verordnung stammt - nach dem Ergebnis der Erhebungen des Obersten Gerichtshofes - nicht vom Präsidenten der Handelskammer für Steiermark, sondern von deren Präsidium (§ 7 lit b HKG), welches nach den Bestimmungen der für die Geschäftsführung der Landeskammern erlassenen Rahmengeschäftsordnung (§ 54 Abs 1 HKG) auch zuständig war (§ 26 Abs 3 Satz 1, § 27 RahmenGO). Für die Annahme, die Verordnung wäre gesetzwidrig im Sinne des Art. 139 Abs 3 lit b B-VG, besteht sohin keine Grundlage.Gegen die Gesetzmäßigkeit der hier sohin allein anwendbaren Verordnung der Handelskammer Steiermark über den Winterräumungsverkauf für Textilien (ausgenommen Wintersportbekleidung) vom 7. November 1986 bestehen - entgegen den Ausführungen der Beklagten (ON 2 S. 9) - keine Bedenken. Die Festsetzung eines Saisonschlußverkaufes betrifft nicht nur die Interessen von Mitgliedern der Sektion Handel, sondern notwendigerweise auch die Interessen der Lieferanten (Produzenten), die der Sektion Gewerbe oder der Sektion Industrie angehören; von einer sektionseigenen Angelegenheit (Paragraph 41, Absatz 2, HKG) der Sektion Handel (Paragraph 37, HKG) kann daher in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Diese Verordnung stammt - nach dem Ergebnis der Erhebungen des Obersten Gerichtshofes - nicht vom Präsidenten der Handelskammer für Steiermark, sondern von deren Präsidium (Paragraph 7, Litera b, HKG), welches nach den Bestimmungen der für die Geschäftsführung der Landeskammern erlassenen Rahmengeschäftsordnung (Paragraph 54, Absatz eins, HKG) auch zuständig war (Paragraph 26, Absatz 3, Satz 1, Paragraph 27, RahmenGO). Für die Annahme, die Verordnung wäre gesetzwidrig im Sinne des Artikel 139, Absatz 3, Litera b, B-VG, besteht sohin keine Grundlage.
Die Entscheidung hängt sohin nur noch davon ab, ob die Beklagte tatsächlich schon am 7. Jänner 1987, also außerhalb der siebentägigen Frist des § 5 Abs 4 AusVG, durch Versendung des Prospektes Beilage F den Winterräumungsverkauf in der Steiermark für die Zeit ab 17. Jänner 1987 angekündigt hat. Da das Rekursgericht die Beweisrüge der Beklagten (auch) zu diesem Punkt (ON 5 S. 23), unerledigt gelassen hat, mußte infolge Rekurses des Klägers der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.Die Entscheidung hängt sohin nur noch davon ab, ob die Beklagte tatsächlich schon am 7. Jänner 1987, also außerhalb der siebentägigen Frist des Paragraph 5, Absatz 4, AusVG, durch Versendung des Prospektes Beilage F den Winterräumungsverkauf in der Steiermark für die Zeit ab 17. Jänner 1987 angekündigt hat. Da das Rekursgericht die Beweisrüge der Beklagten (auch) zu diesem Punkt (ON 5 S. 23), unerledigt gelassen hat, mußte infolge Rekurses des Klägers der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO i. V.m. § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO i. römisch fünf.m. Paragraph 52, ZPO.