Rechtssatz RS0052570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052570
Entscheidungsdatum
20.10.1987
Rechtssatz
War die Verordnung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft über den Beginn des Saisonschlußverkaufes noch nicht im Organ gemäß § 5 Abs 1 AusvG gehörig kundgemacht, kann dem Gebot nicht zuwider gehandelt werden, für den Zeitraum von vier Wochen vor dem Beginn die in § 5 Abs 3 AusvG angeführten Bekanntmachungen und Mitteilungen zu unterlassen. Eine Veröffentlichung in anderen Zeitungen ist dabei ohne rechtliche Bedeutung.War die Verordnung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft über den Beginn des Saisonschlußverkaufes noch nicht im Organ gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AusvG gehörig kundgemacht, kann dem Gebot nicht zuwider gehandelt werden, für den Zeitraum von vier Wochen vor dem Beginn die in Paragraph 5, Absatz 3, AusvG angeführten Bekanntmachungen und Mitteilungen zu unterlassen. Eine Veröffentlichung in anderen Zeitungen ist dabei ohne rechtliche Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 334/86
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 334/86
Veröff: SZ 59/136 = MR 1986 H5,28 = ÖBl 1986,160 = WBl 1987,16
- 4 Ob 385/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 385/87
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052570
Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0040OB00334_8600000_002