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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 53neu
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 53↗RIS↗
§ 53.
(1) Detonierende Zündschnüre müssen handhabungssicher sein und eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die Sprengstoffseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen schützt (Anlage Z. 33).
(2) Art oder Farbe der äußeren Umhüllung muß sich von jener der Zeitzündschnüre deutlich unterscheiden.