Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 24neu
Kapitel VI
Der Exekutivrat
Artikel 24
Der Rat besteht aus dreißig Personen, die von ebenso vielen Mitgliedern ernannt werden. Die Gesundheitsversammlung, die einer angemessenen Aufteilung in geographischer Hinsicht Rechnung trägt, wählt die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person zum Dienst im Rat abzuordnen. Jedes dieser Mitglieder wird eine auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fachlich qualifizierte Person ernennen, die von Ersatzmännern und Beratern begleitet sein kann.
Art. 25neu
Artikel 25
Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden; dabei ist vorgesehen, daß von den vierzehn Mitgliedern, die in der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung, welche nach Inkrafttreten der Abänderung der Satzung betreffend die Erhöhung der Sitze des Exekutivrates von vierundzwanzig auf dreißig stattfindet, gewählt werden, die Amtsdauer von zwei Mitgliedern ein Jahr und die Amtsdauer von weiteren zwei Mitgliedern zwei Jahre zu betragen hat, wobei das Los entscheidet.