Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
TEIL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die Grenzabfertigung wird in allen grenzüberschreitenden Reisezügen, bei denen hiedurch ohne Beeinträchtigung der Grenzabfertigung eine wesentliche Beschleunigung des Verkehrs erreicht wird, auf nachstehend angeführten Bahnhöfen und Strecken durchgeführt:
a) die jugoslawische Grenzabfertigung in Reisezügen aus Österreich im Bahnhof Spielfeld-Straß und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß, im Bahnhof Bleiburg und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Bleiburg sowie im Bahnhof Villach-Hauptbahnhof und im Bahnhof Villach-Westbahnhof und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel;
b) die österreichische Grenzabfertigung in Reisezügen aus Jugoslawien im Bahnhof Maribor und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Sentilj, im Bahnhof Prevalje und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Prevalje sowie im Bahnhof Jesenice und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel.
(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, bestimmen die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien einvernehmlich mit den sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden.
Art. 8neu
Artikel 8
(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Bediensteten, welche die Grenzabfertigung im Rahmen dieses Abkommens im Gebietsstaat durchzuführen haben, mit einem Grenzübertrittsausweis nach dem als Anlage A beziehungsweise Anlage B beigefügten Muster. In der Republik Österreich wird dieser Ausweis vom Bundesministerium für Inneres, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Republikanischen Sekretariat für Innere Angelegenheiten der Sozialistischen Republik Slowenien ausgestellt. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und kann zweimal bis zu fünf Jahren verlängert werden.
(2) Der Ausweis bedarf der Vidierung durch die zur Ausstellung der Ausweise zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises bedarf keiner Vidierung. Die Übersendung der Ausweise zur Vidierung geschieht durch Vermittlung der zuständigen Grenzabfertigungsstellen. Ausstellung und Vidierung sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von ihm erteilte Vidierung zu widerrufen. Ist die Vidierung eines Ausweises vom Gebietsstaat widerrufen worden, so ist der Nachbarstaat verpflichtet, den Inhaber dieses Ausweises von der Dienstverrichtung im Gebietsstaat auszuschließen.
(4) Inhaber der im Abs. 1 erwähnten Ausweise sind berechtigt, zum Zwecke der Dienstverrichtung im Gebietsstaat die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze auf den im Artikel 1 Abs. 1 genannten Eisenbahnstrecken zu überschreiten und sich im Gebietsstaat für die Dauer der Dienstverrichtung aufzuhalten:
a) jugoslawische Bedienstete in Zügen auf den im Artikel 1 Abs. 1 lit. a genannten Strecken und in Spielfeld, Bleiburg, Villach und Rosenbach;
b) österreichische Bedienstete in Zügen auf den im Artikel 1 Abs. 1 lit. b genannten Strecken und in Maribor, Prevalje und Jesenice.
(5) Inhaber der Grenzübertrittsausweise sind überdies berechtigt, zum Zwecke der Dienstverrichtung im Gebietsstaat die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze am Straßengrenzübergang Spielfeld-Straß – Sentilj zu überschreiten. Für solche Fahrten dürfen Kraftfahrzeuge (auch Dienstfahrzeuge) verwendet werden; ausgenommen sind Militärfahrzeuge. Die Fahrten müssen auf kürzestem Weg und ohne unnötigen Aufenthalt durchgeführt werden.
Anl. 1neu
Anlage A
Anl. 2neu
Anlage B