Änderungen zwischen den Fassungen
§ 120neu
§ 120.
(1) Die Übertragung von Speicherbewilligungen ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen. Übertragungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für das Speichern notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.
(2) Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
(3) Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 215 Abs. 8.