Änderungen zwischen den Fassungen
§ 200neu
III. Abschnitt
Zusammenarbeit der Bergbehören
(Anm.: Richtig: Bergbehörden)
mit anderen Stellen
§ 200.
(1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bergbehörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Bergbehörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.