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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 243neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 243↗RIS↗
§ 243.
(1) Das Vorrecht auf Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße oder Überscharen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit, einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon gebührt unter mehreren Verleihungswerbern dem Grundeigentümer, wenn dieser binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Berghauptmannschaft darum angesucht hat.
(2) Besteht bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder Leukophyllit, so steht dem Abbauberechtigten die Ausübung der dem Grundeigentümer verliehenen Bergwerksberechtigungen auf die Dauer des Abbaurechtes zu. Hat der Grundeigentümer auf sein Vorrecht nach Abs. 1 verzichtet, so gebührt dieses dem Abbauberechtigten. Als Verzicht ist auch das Nichteinbringen eines Verleihungsgesuches anzusehen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann zu verleihen, wenn die Überschar nicht von Grubenmaßen, von Überscharen oder von Grubenmaßen und Überscharen ganz oder weitgehend umgeben ist, jedoch der Verleihungswerber Bergwerksberechtigter für ein angrenzendes Grubenmaß oder eine angrenzende Überschar ist oder die Bergwerksberechtigung für die Überschar zusammen mit der Bergwerksberechtigung für ein angrenzendes Grubenmaß verliehen wird.
(4) Die Voraussetzungen für die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße nach § 34 Abs. 1 und Überscharen nach § 43 Abs. 1 sind in den Fällen des Abs. 1 und 2 als gegeben anzusehen, wenn das Vorkommen oder die Halde bereits abgebaut wird. Die nach § 36 Abs. 1 Z 3 bis 5 und nach § 44 Abs. 1 Z 3 in das Verleihungsgesuch aufzunehmenden Angaben entfallen.
(5) Besteht ein Abbaurecht und sucht der Grundeigentümer nach Abs. 1 um Verleihung von Bergwerksberechtigungen an, so hat das Verleihungsgesuch auch Angaben über das Abbaurecht sowie den Namen und die Anschrift des Abbauberechtigten zu enthalten. Der Abbauberechtigte ist Partei im Verleihungsverfahren.